1. Das von einem Medizinischen Dienst im Auftrag der Krankenkasse erstellte Sozialmedizinische Gutachten über den Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten zur Ermittlung des Leistungspflichtigen für den zweiten Zeitraum ist eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO
2. Die gegen den Arbeitgeber auf Erstattung ihrer Leistung an den Arbeitnehmer klagende Krankenkasse ist an der Substantiierung ihrer Behauptung, die erneute Arbeitsunfähigkeit, für die sie Krankenvergütung geleistet hat, stehe in keinem die Leistungspflicht des Arbeitgebers ausschließenden Zusammenhang mit der ersten, weitgehend durch Gesetz gehindert; daraus kann ihr kein prozessualer Nachteil erwachsen
3. Beruft sich der Arbeitgeber zur Führung des Gegenbeweises gegen das Gutachten des Medizinischen Dienstes auf ein gerichtlich einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten, so steht der Beweiserhebung ein nicht behebbares Beweishindernis entgegen, wenn er keine Erklärung des nicht am Prozess beteiligten Arbeitnehmers beibringt, die den Sachverständigen von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbindet