1. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft, wenn das Vorliegen aller Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder die Beteiligten über die richtige Anspruchsgrundlage streiten, die Beklagte aber das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die von dem Kläger in Anspruch genommene Anspruchsgrundlage anerkennt.
2. Für medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 38 Abs. 6 i. V. mit § 38 Abs. 3 BSHG eine absolute Anbindung an das Leistungserbringungsrecht des SGB V. Für Eingliederungshilfeleistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 43 Abs. 2 Nr. 5 BSHG, die eine stationäre Unterbringung erfordern, bedeutet dies, dass sie vom Sozialhilfeträger nur dann zu gewähren sind, wenn sie von Leistungserbringern erbracht werden, die von den gesetzlichen Krankenkassen nach § 111 Abs. 2 i. V. mit § 107 Abs. 2 SGB V zur Leistungserbringung zugelassen sind.