1. Angehörigen der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" droht bei einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo weiterhin keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -).
2. Angehörige der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" geraten bei einer Abschiebung in den Kosovo aufgrund der dortigen generellen Sicherheitslage und Versorgungslage auch weiterhin in keine extreme Gefahrenlage (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -).
3. Zum Abschiebungsschutz bei krankheitsbedingter zielstaatsbezogener Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hier verneint bei posttraumatischer Belastungsstörung).
Die in einem Krankenhaus unter ärztlicher Verantwortung durchgeführte konduktive Therapie nach der Petö-Methode ist eine Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne.