1. Kann der zum Notarztdienst eingeteilte Arzt eines Krankenhauses außerhalb seines Einsatzes als Notarzt zu krankenhausbezogenen Aufgaben herangezogen werden, genügen nur die Kosten dem rettungsdienstrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot, die auf seine notärztlich-rettungsdienstliche Tätigkeit entfallen.
2. Der Schiedsstelle für den Rettungsdienst steht nicht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer rettungsdienstfachlicher Beurteilungsspielraum zu (Fortführung der Rechtspr. des OVG Lüneburg, Urt. v. 7.11.1997 - 7 L 7458/95-).
3. Die Wasserrettung ist eine Aufgabe des Rettungsdienstes.
4. Der Wasserrettungsdienst ist von der allgemeinen Badeaufsicht abzugrenzen.
Mit Inkrafttreten des HMG LSA ist der Personalrat der Universität auch für die medizinische Fakultät zuständig geworden, da diese keine Dienststelleneigenschaft mehr besitzt.
Eine Ausbildung als Krankenschwester und die Teilnahme an einem 60-Stunden umfassenden Fußpflegekurs sind der zweijährigen Ausbildung nach dem PodG nicht gleichwertig und berechtigten daher nicht zum Führen der nach dem PodG geschützten Berufsbezeichnungen.
1. Dem Beurteilungsspielraum der Prüfer entspricht ein Antwortspielraum des Prüflings.
Dieser ist bei einem Frage-Antwort-Verfahren dann nicht verletzt, wenn die vorgegebenen Antworten alle Möglichkeiten einfangen, so dass der Prüfling ohne besondere Begründung die "richtige" Antwort finden kann.
2. Die vorgegebene Antwort muss verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein.
Lässt die Frage mehrere vertretbare Antworten zu, so ist sie in der Regel ungeeignet. Aus Gründen der Gleichbehandlung kann eine "Gutschrift" erforderlich sein, um den Prüfling mit anderen gleichzustellen, die ebenfalls eine nur "vertretbare" Lösung gefunden haben.
3. Für die "Vertretbarkeit" kommt es auf den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Vorbereitung auf die Prüfung an.
4. Sachverständigen-Gutachten sind in dem Rahmen unerheblich, in welchem der prüfenden Behörde der Beurteilungsspielraum zusteht.
1. Eine Tatsachenfrage hat keine "grundsätzliche Bedeutung", wenn sie sich mit Hilfe der Auskünfte sachverständiger Stellen beantworten lässt.
In Ghana besteht keine Gefahrenlage, die begründen könnte, dass Rückkehrer aufgrund einer mangelhaften Versorgung mit Nahrung und Wohnraum oder mit medizinischer Hilfe einer hochgradigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.
2. Fehler der Tatsachenfeststellung oder der Würdigung können nicht als Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.
3. Ein "Übergehen" von Beweisantritten begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist.
4. Wird die Verhandlung unterbrochen (hier: wegen der Beratung über einen Befangenheitsantrag), so verletzt der Asylbewerber seine Obliegenheitspflicht, wenn er sich vom Gerichtsgebäude entfernt, ohne sich nach dem weiteren Gang der Verhandlung zu erkundigen.
5. Dem Gericht muss sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen, wenn es seine Überzeugung auf Auskünfte sachverständiger Stellen stützt.