Die Berichtigung des Budgets ist im Sinne von § 6 Abs. 2 BPflV 2004 (§ 6 Abs. 3 BPflV 2000) zur Erfüllung des Versorgungsvertrages erforderlich, wenn und soweit der Gesamtbetrag der Erlöse ohne die Berichtigung hinter dem medizinisch leistungsgerechten Budget zurückbliebe.
1. Die Anwendung des Ausdeckelungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV kann einer gerichtlichen Überprüfung auch dann zugänglich sein, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Veränderung der Fallzahlen gegenüber dem vorangegangenen Pflegesatzzeitraum nicht zustande kommt.
2. Die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV für eine Erhöhung der Obergrenze setzt voraus, dass zuvor von den Vertragsparteien oder der Schiedsstelle das medizinisch leistungsgerechte Budget nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPflV für diesen Pflegesatzzeitraum ermittelt wurde.
1. Zur Anfechtung der Versagung der Genehmigung einer zu Gunsten der Sozialleistungsträger ergangenen Schiedsstellenentscheidung zur Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen, wenn die Schiedsstelle nach Klageerhebung erneut - nunmehr im gegenläufigen Sinne - entscheidet, und die zuständige Landesbehörde dies genehmigt.
2. Zur Auslegung des Begriffs der "Erforderlichkeit" des so genannten "BAT-Ausgleichs" - § 6 Abs. 2 BPflV (entspricht Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
Aus dem Umstand, dass die im Vorjahr vereinbarte oder festgesetzte Vergütungsregelung für ein Krankenhaus medizinisch leistungsgerecht war, ergibt sich nicht zwingend, dass im Folgejahr nur der um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen erhöhte Gesamtbetrag medizinisch leistungsgerecht ist, wenn die dem Einflussbereich des Krankenhauses entzogenen Kostensteigerungen die Veränderungsrate überschreiten.
1. Die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze nach § 18 a KHG unterliegt nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz.
2. Die Anhebung der Erlösobergrenze wegen Erfüllung eines Ausdeckelungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV wird nicht dadurch ausgeschlossen oder reduziert, dass das Krankenhaus an anderer Stelle etwa durch Verkürzung der Verweildauern Einsparungen erzielt, solange das medizinisch leistungsgerechte Budget die Erlösobergrenze übersteigt.