Um die Erfüllung der aus Art. 33 Abs. 5 GG erwachsenden Anforderungen (Fürsorgepflicht) im Übergangszeitraum der Fortgeltung der BhV zu gewährleisten, sind die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 genannten Aufwendungen zu berücksichtigen und weitere derartige Aufwendungen nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu erstatten, sobald der Gesamtbetrag der Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 BhV und der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel die maßgebende Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV im jeweiligen Kalenderjahr überschreitet (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - Az.: 2 C 2.07 -).
Ein Internet-Versandhandel mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. mit den deutschen Vorschriften, die den innereuropäischen Versandhandel mit Arzneimitteln regeln.
1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren sind, können auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
3. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV lässt sich mit der Zuzahlung für Medikamente nicht begründen.