1. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Konsums von Alkohol und anderen Betäubungsmitteln als Cannabis im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG im Hinblick auf die Fahreignung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
2. §§ 11 und 46 FeV sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen auf einer im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmten Grundlage.