JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Maxime Prozessmaxime
| Rechtsgebiete: | GlüStV, RStV |
| Schlagworte: | Glücksspiel, Internetwerbung, staatliches Monopol, Sponsoring, Sportwetten, Unmöglichkeit, Werbung, Werbeverbot, Zumutbarkeit |
| Stichwort: | Maxime Prozessmaxime |
| Leitsatz: | Der Begriff der Werbung in §§ 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV umfasst auch das Sponsoring. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ermächtigt auch zum Erlass eines Werbeverbotes für unerlaubte Sportwetten gegenüber einem Veranstalter von Sportereignissen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 1565/09 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauGB 2004 |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Bebauungsplan (Festsetzung privater Grünflächen) |
| Stichwort: | Maxime Prozessmaxime |
| Leitsatz: | Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und begründet daher nicht bereits den Vorwurf einer unzulässigen Negativ- oder Verhinderungsplanung. Nichts anderes gilt, wenn der Anstoß für die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan, dessen Ziele von einer bisherigen Beurteilung von Vorhaben in dem fraglichen Bereich abweichen, von einer Bürgerinitiative kommt und sich die Gemeinde deren Vorstellungen zu Eigen macht. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der Konkretisierung "Parkanlage", die vom Eigentümer gepflegt und in gewissen Grenzen auch festsetzungskonform baulich genutzt werden darf, ist nicht geeignet - und demgemäß auch "erforderlich" im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB -, um eine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel zu betreiben, die Grünflächen, hier eine seit Jahrzehnten mehr oder weniger sich selbst überlassene ehemalige private Parkanlage mit altem Baumbestand, in ihrem aktuellen Zustand zu erhalten. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau 2004 - sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Der Begriff "Außenbereich im Innenbereich" beschreibt eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien "geprägt" wird. Verbleibt dem Berechtigten als Folge einer gemeindlichen Planung das Eigentum an bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, so wird das Gewicht seiner Eigentümerbelange nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die bauliche Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. Ein nach diesen Vorschriften - hier unterstellt - entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. In die Abwägung ist vielmehr unabhängig von Entschädigungsfragen einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirkt, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB bezieht sich abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher - nicht auch privater - Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Es bleibt offen, ob die Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen "Liegenlassens" eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Im Sinne § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 offensichtlich sind die dort bezeichneten Mängel im Planaufstellungsverfahren, wenn sie sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergeben und die "äußere" Seite der Abwägung betreffen, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz eines Gewichtungsfehlers (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) liegt vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 C 478/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, EGRL 2001/23 |
| Schlagworte: | Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers wegen anschließenden Betriebsübergangs |
| Stichwort: | Maxime Prozessmaxime |
| Leitsatz: | 1. Im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG hat der nach einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung während der Kündigungsfrist eintretende Betriebsübergang die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 613 a Abs. 4 BGB. Der Arbeitnehmer hat damit gegen den Erwerber Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob 'berechtigte Interessen' des Erwerbers entgegenstehen oder nicht. 2. Der bisherige Betriebsinhaber ist für die Kündigungsschutzklage auch dann passivlegitimiert, wenn die Kündigung nach einem (unstreitigen) Betriebsübergang ausgesprochen wurde, aber der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch verhindern kann. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1551/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, EGRL 2001/23 |
| Schlagworte: | Kündigung wegen Betriebstilllegung und anschließender Betriebsübergang |
| Stichwort: | Maxime Prozessmaxime |
| Leitsatz: | 1. Ein Betriebsteilübergang i.S.v. § 613 a BGB setzt nicht voraus, dass die bisherige Organisationsstruktur erhalten bleibt. Es genügt, wenn mit den übertragenen Produktionsfaktoren die wirtschaftliche Einheit, die im Veräußererbetrieb eigenständig organisiert war, in ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung im Erwerberbetrieb beibehalten wird (EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C 466/07 Klarenberg). Übernimmt der Erwerber aus einem betriebsmittelarmen Betriebsteil keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, indiziert dieser Umstand allerdings, dass die operativen Ressourcen des Betriebsteils nicht weiter genutzt werden und daher das Identitätsmerkmal "Funktionalität und Nutzung der bisherigen Einheit" im Erwerberbetrieb nicht gewahrt ist. 2. Hat der Arbeitgeber wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung gekündigt, ist im Streit zwischen ihm und dem Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung nach den gängigen Prüfungsmaßstäben des § 613 a BGB, § 1 KSchG zu beurteilen. Der Umstand, dass es während der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang gekommen ist, führt zu keiner prozessualen Verschärfung der Wirksamkeitsanforderungen. Hingegen hat der Betriebsübergang im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob berechtigte Interessen des Erwerbers der Wiedereinstellung entgegenstehen oder ob dem Erwerber die Berufung auf solche Interessen nach § 162 BGB versagt ist. Davon unberührt bleibt eine betriebsbedingte Kündigung nach "Erwerberkonzept". |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1544/08 | |
Seite: 1 2 3 4 5 6 ... 10 ... 14
"Maxime Prozessmaxime - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum