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Mautausweichverkehr

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 18.07 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:StVO, BayVwVfG, 16. BImSchV
Schlagworte:Autobahnmaut, Maut, Mautflucht, Mautausweichverkehr, erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, Durchgangsverkehr, Durchfahrverbot, Erheblichkeitsschwelle, Verkehrslärm, Wohnbevölkerung, Lärm, Grenzwert, Sichtbarkeitsgrundsatz, Verkehrszeichen, Zusatzzeichen, Erkennbarkeit, Erfassbarkeit, Bestimmtheit
Stichwort:Mautausweichverkehr
Leitsatz:Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden.

Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht.

Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden.

Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.07



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 11 CS 06.2450 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:VwGO, StVO, BayVwVfG
Schlagworte:Zulässigkeit von Bezugnahmen im Rahmen einer Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO, Mautausweichverkehr, Bekanntmachung generell geltender straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmen nur durch Verkehrszeichen, Reichweite des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, Erheblichkeitsschwelle im Rahmen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, "statusnahe" straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen in Bezug auf Bundesfernstraßen, Umweltvorsorge im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO, Voraussetzungen von Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO
Stichwort:Mautausweichverkehr
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 11 CS 06.2450


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