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Maulkorbzwang

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 CS 06.2766 vom 09.11.2006

Rechtsgebiete:LStVG
Schlagworte:Hundehaltung, Schäferhund, Maulkorbzwang, ausbruchsichere Unterbringung
Stichwort:Maulkorbzwang
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 24 CS 06.2766



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 3519/04 vom 07.02.2005

Rechtsgebiete:HundeVO
Schlagworte:Ermessen, Maulkorbzwang, räumliche Einschränkung
Stichwort:Maulkorbzwang
Leitsatz:Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 3 HundeVO begrenzt die Anordnung zum Tragen eines Maulkorbs, anders als § 9 Abs. 1 HundeVO für den Leinenzwang, nicht auf die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters. Der Verordnungsgeber überlässt es vielmehr der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr durch § 9 Abs. 3 HundeVO eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu befinden, ob sie den Maulkorbzwang auf den in § 9 Abs. 1 HundeVO umschriebenen Bereich begrenzen oder im Interesse von Personen, die die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters betreten, ohne räumliche Einschränkungen erlassen möchte.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 3519/04

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 N 2497/00 vom 29.08.2002

Rechtsgebiete:GG, BZRG, HSOG, Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, KampfhundeVO
Schlagworte:Aggressivität, Einschätzungsprärogative, Führungszeugnis, Gefahrenabwehrverordnung, gefährlich, Halteerlaubnis, Haftpflichtversicherung, Hund, Hunderasse, Hundesteuer, Kampfhund, Leinenzwang, Maulkorbzwang, Opportunitätsprinzip, unwiderleglich, Vermutung, Warnschild, Wesensprüfung, widerleglich, Zuverlässigkeit.
Stichwort:Maulkorbzwang
Leitsatz:1. Eine an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegenüber Menschen oder Tieren in einer Gefahrenabwehrverordnung ist zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn es der Verordnungsgeber bei statistisch vergleichbar auffällig gewordenen Hunderassen bei einer widerleglichen Vermutung belässt.

2. Es entspricht dem Opportunitätsprinzip und ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde bestimmten "gelisteten" Hunderassen angehörende Tiere aufgrund einer widerleglichen Vermutung einem Erlaubnisverfahren mit einer "Wesensprüfung" unterworfen, besondere Anforderungen an die Haltung nicht "gelisteter" Hunde aber nur bei individuell auffällig gewordenen Tieren gestellt hat.

3. Die den Hundehaltern durch § 9 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auferlegte Pflicht, Hunde i.S.d. § 2 Abs. 1 der Verordnung dauerhaft mittels einer elektronisch lesbaren Marke (Chip) zu kennzeichnen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

4. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erwähnte Pflicht der betroffenen Hundehalter zur Vorlage eines Führungszeugnisses findet in § 71 HSOG i.V.m. §§ 30, 31 BZRG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

5. Die Einführung einer Haftpflicht-Pflichtversicherung für Hunde ist nicht auf Grund des § 71 HSOG durch Gefahrenabwehrverordnung möglich, sondern bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage.

6. Es erscheint nicht sachwidrig, in der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer ein Kriterium der Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt konnte der Verordnungsgeber die bisherige Erfüllung dieser Steuerpflicht zur Voraussetzung für die Erteilung einer Halteerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde machen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 N 2497/00

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 L 20/02 vom 24.06.2002

Rechtsgebiete:GefHuVO SH
Schlagworte:Hundebiss, Maulkorbzwang
Stichwort:Maulkorbzwang
Leitsatz:1. Ein Hund ist i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GefHuVO gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat und keiner der in der Vorschrift genannten "Rechtfertigungsgründe" vorliegen.

2. Für das Vorliegen eines Hundebisses ist nicht erforderlich, dass eine blutende Wunde verursacht wurde, es genügt jede nicht unerhebliche Verletzung.

3. Die Fiktion der Gefährlichkeit - mit den daran anknüpfenden zwingenden Folgen u.a. des Leinen- und Maulkorbzwanges - wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Biss in der jeweiligen Situation nicht auf erhöhte Aggressivität oder Schreckhaftigkeit des Hundes zurück zu führen ist, sondern einem allen Hunden eigenen Verhalten entspricht.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 4 L 20/02


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