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Mauer

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10267/07.OVG vom 15.05.2007

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Baurecht, Landwirtschaft, Tierhaltung, Pferdetierhaltung, Trakehner, Trakehner-Zucht, Pferdeweide, Einfriedung, Mauer, Weidezaun, Dienen, dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen
Stichwort:Mauer
Leitsatz:Die Einfriedung einer Pferdeweide mittels einer Betonmauer dient nicht dem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb, weil ein vernünftiger Landwirt im Interesse größtmöglicher Schonung des Außenbereichs denselben Zweck mittels eines üblichen Weidezaunes erreichen würde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10267/07.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.05 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschlossensein, Mischgebiet, Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung, Erreichbarkeit, Zugang, Zufahrt, Heranfahren, Herauffahren, Hindernis, Mauer, Höhenunterschied, Geländeniveau, Erschließungsvorteil, Bebaubarkeit, Gegenrüge, aktenwidrige Feststellungen, maßgeblicher Sachverhalt
Stichwort:Mauer
Leitsatz:1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.

2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.

3. Der in der Rechtsprechung entwickelte, zur Annahme des Erschlossenseins führende Ausnahmefall, dass die übrigen Eigentümer schutzwürdig erwarten dürfen, dass ein bebauungsrechtlich nicht erschlossenes Grundstück gleichwohl in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Umstände vorliegen, die diese Erwartung stützen; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen dafür nicht aus.

4. Auf die sog. Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu unzutreffenden, insbesondere aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), von dem im Revisionsverfahren von den Beteiligten unstreitig gestellten Sachverhalt auszugehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.05

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 232/04 vom 06.07.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Mauer, Rückbauverlangen, Sofort-Vollzug, Begründung, Abwägung, Hauptsache : Vorwegnahme, Substanzverlust, Gefahr, konkrete, Vorbildwirkung
Stichwort:Mauer
Leitsatz:1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert einen besonderen, über das allgemeine Interesse am Verwaltungsakt selbst hinausreichenden Grund.

2. Bei baurechtlichen Eingriffsverfügungen muss das allgemeine Interesse, durch effektiven Rechtsschutz eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, nur zurücktreten, wenn es um die Abwehr schwerwiegender konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht. Gleiches kann gelten, wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann und das illegale Vorhaben wegen seiner Vorbildwirkung eine Ausweitung von baurechtswidrigen Zuständen befürchten lässt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 232/04


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