1. Der Personalrat darf im Falle beabsichtigter Änderungskündigungen diesen jedenfalls dann wegen fehlender Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung die Zustimmung verweigern, wenn ein Vorrang dieses weiteren Mitbestimmungverfahrens besteht.
2. Nicht ausdrücklich im Beispielskatalog des § 74 Abs. 1 HePersVG genannte mitbestimmungspflichtige Maßnahmen unterliegen - trotz der generalsklauselartigen Fassung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach hessischem Personalvertretungsrecht - der Mitbestimmung nur dann, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.
3. § 74 Abs. 1 Nr. 13 HePersVG ist als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung ohne eine Beschränkung auf formelle Arbeitsbedingungen zu verstehen. An der Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zum Zweck einer von den tatbestandlichen Voraussetzungen gelösten Begrenzung der Mitbestimmung hält der Senat nicht fest (Abweichung von den Beschlüssen vom 20. März 1980 BVerwG 6 P 72.78 und vom 23. Dezember 1982 BVerwG 6 P 19.80).
Beschluß vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 -
4. Die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen durch Änderung von Verteilungsgrundsätzen unterliegt nur dann der Mitbestimmung, wenn für eine anderweitige Verteilung Regelungsspielräume bestehen. Diese fehlen, wenn der Arbeitgeber rechtlich oder tatsächlich keine Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung hat.
Beschluß des 6. Senats vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 -
I. VG Frankfurt a.M. vom 28.04.1997 - Az.: VG 23 L 6/97 (V) -