Bei der Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz ist die materielle Rechtmäßigkeit der gemäß § 1 GewSchG ergangenen Anordnung zu überprüfen.
1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff.
2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes.