1. Ein Beklagter, dessen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist nicht materiell beschwert und darf nicht mit Blick auf ihm nachteilige Urteilsgründe mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen (Fortführung ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 17, 352).
2. Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 <193>).