Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie den gerichtlichen Prüfungsumfang wiederum einschränken.
1. Eine Beteiligtenanhörung kann die förmliche Hinzuziehung eines materiell Beteiligten nicht ersetzen, weil mit der Anhörung das Gericht. seiner Amtsermittlungspflicht entspricht und gesetzlich angeordnete Anhörungspflichten (z.B. gem. § 50b FGG) befolgt. Die Hinzuziehung einer Person zum Zweck der Beschaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen ist nicht vergleichbar mit der Einbeziehung eines Rechtsträgers zwecks Wahrnehmung dieser Rechte in eigener Verantwortung.
2. Das Unterlassen der förmlichen Beteiligung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren nötigt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses Zum Verfahren der weitern Beschwerde muss dieser Beteiligte nicht hinzugezogen werden (BGHZ 125, 153,165).
3. In das Vormundbestellungsverfahren ist der sorgeberechtigte Elternteil ungeachtet dessen einzubeziehen, dass das Ruhen des Sorgerechts gem. § 1674 BGB festgestellt ist, so dass der Elternteil nicht vertreten kann, solange das Familiengericht nicht festgestellt hat, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (§§ 1675,1674 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt nicht, das Sorgerecht sei beendet.
4. Hat das Beschwerdegericht einen Vormund entlassen, ist das Mündel bis zur Bestellung des neuen Vormunds nicht vertreten. Die Bestellung ist in ausschließlicher Zuständigkeit dem Amtsgericht übertragen.
5. Ob die Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf die Einzelrichterin den Maßgaben des § 526 Abs. 1 ZPO entsprochen hat, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht unter dem Aspekt der Beachtung der Anforderungen des § 12 FGG geprüft werden. Die diese Prüfung ausschließende Bestimmung des § 526 Abs. 3 ZPO gilt aufgrund der Verweisung in § 30 FGG auch für die FGG-Verfahren. Sie ist insoweit gegenüber § 12 FGG Spezialvorschrift.
1. Ein Beklagter, dessen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist nicht materiell beschwert und darf nicht mit Blick auf ihm nachteilige Urteilsgründe mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen (Fortführung ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 17, 352).
2. Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 <193>).