Leitsatz:
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (wie Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG
Urteil des 2. Senats vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 25.92 -
I. VG Karlsruhe vom 09.11.1990 - Az.: VG 8 K 1188/90 -
II. VGH Mannheim vom 21.05.1992 - Az.: VGH 4 S 1082/91 -