Ärzte in einem Beamtenverhältnis mit einer vor dem 1. Januar 1993 erteilten Genehmigung, Wahlleistungen zu erbringen, waren in den Jahren 1993 und 1994 verpflichtet, unabhängig voneinander sowohl auf der Grundlage des Nebentätigkeitsrechts des Landes Schleswig-Holstein als auch auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung einen Teil ihrer Honorare abzuführen.
Urteil des 2. Senats vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 -
I. VG Schleswig Urteil vom 22.06.1998 - Az.: VG 11 A 345/95 -
II. OVG Schleswig Urteil vom 27.07.1999 - Az.: OVG 3 L 196/98 -