Ärzte in einem Beamtenverhältnis mit einer nach dem 1. Januar 1993 erteilten Genehmigung, Wahlleistungen zu erbringen, waren neben der Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung zu einem Nutzungsentgelt auf der Grundlage der Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung von 1989 nur in dem Umfang verpflichtet, als ihre Gesamtabgabe den in § 14 Abs. 1 HNtVO 1989 vorgesehenen Vomhundertsatz nicht überstieg.
Urteil des 2. Senats vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 37.99 -
I. VG Schleswig-Holstein vom 22.06.1998 - Az.: VG 11 A 389/95 -
II. OVG Schleswig-Holstein vom 27.07.1999 - Az.: OVG 3 L 198/98 -