Voraussetzung für die Annahme eines konsekutiven Studiengangs im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG ist, dass das Bachelor- und Masterstudium aufeinander abgestimmt, d. h. dergestalt inhaltlich aufeinander bezogen sind, dass sich der Masterstudiengang als fachliche Fortsetzung des Bachelorstudiums darstellt.
Die Beschränkung der Gebührenfreiheit von Zweitstudien auf konsekutive Bachelor-und Masterstudiengänge (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG) ist verfassungsgemäß. Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es, allein Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen.