Der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids, in dem die Maßzahl für die Berechnung wiederkehrender Beiträge festgesetzt ist, beläuft sich auf zwei Drittel des 3,5-fachen Jahresbetrags der sich unter Zugrundelegung der angefochtenen Maßzahl ergebenden Beitragsschuld.