JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Maßstab
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Aufwand, Einrichtung, Gemeindeanteil, Maßstab, Straßenausbaubeitrag, Vollgeschoss, Vorteil |
| Stichwort: | Maßstab |
| Leitsatz: | 1. Da das Ausbaubeitragsrecht zum Begriff des Vollgeschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist jedenfalls dann, wenn keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen und dann gem. § 20 Abs. 1 BauNVO auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung (§ 2 Abs. 5 LBO). 2. Grundsätzlich ist für die Aufwandsverteilung zwar auf die zulässige Grundstücksnutzung abzustellen, aber aus den Gründen der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit ist ein Abweichen von diesem Grundsatz für unbeplante Gebiete zulässig, ohne dass damit ein Verstoß gegen die Grundsätze der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen, vorteilsgerechten Heranziehung oder der Beitragsgerechtigkeit indiziert wäre. Das gilt auch, wenn Grundstücke unterschiedlicher Gebiete durch eine Maßnahme bevorteilt sind. 3. Während dem Einrichtungsträger bezüglich der Fragen, ob und wann eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt und wie sie gestaltet wird, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, gilt dies nicht im gleichen Maße für die Beschaffung erforderlicher Materialien bzw. für die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KAG). Werden z.B. Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt, sind darauf zurückzuführende Mehrkosten unnötiger und somit auch nicht notwendiger Aufwand.(Vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02, NordöR 2003, 422). |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 2 LA 27/08 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Aufwendungen, Fremdenverkehrsabgabe, Fremdleistungskosten, Gewinnstufe, Maßstab, mittelbar Bevorteilter, Vorteilssatz |
| Stichwort: | Maßstab |
| Leitsatz: | 1. Nach schleswig-holsteinischem Recht ist auch der mittelbar Bevorteilte fremdenverkehrsabgabepflichtig (std. Rspr.). 2. Mittelbare Vorteile haben solche Personen, die mit einem unmittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen oder Dienstleistungen erbringen (wie BayVGH, Urt. v. 18.03.1998 - 4 B 95.3470 -, ZKF 1998, 135). 3. Dies gilt u. a. für die Vermietung von Geschäftsräumen an Unternehmen, die ihren Umsatz jedenfalls zum Teil durch den Verkauf von Waren an Touristen erzielen. 4. Das Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Für die Gestaltung der Vorteilsstufen genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. 5. Eine Gemeinde darf auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 10 KAG in die Kalkulation ihrer Fremdenverkehrsabgabe diejenigen Aufwendungen und Kosten einstellen, die der Gemeinde im Rahmen der Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen selbst entstehen. Der von einer (Eigen)Gesellschaft betriebene Aufwand ist nicht - gleichzeitig - Aufwand der zur Abgabenerhebung berechtigten Gemeinde (wie Senatsurt. v. 26.04.2006 - 2 LB 40/05 -). |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 16/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG LSA |
| Schlagworte: | Abwasser, Gleichheitssatz, Grundgebühr, Leistungsproportionalität, Maßstab, Wohngrundstück, unbewohnt |
| Stichwort: | Maßstab |
| Leitsatz: | 1. Mit der Regelung einer pauschalen Grundgebühr für unbewohnte Wohngrundstücke, die der Höhe nach der Grundgebühr für einen Einwohner entspricht, wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass relevanter Bezugspunkt für die Erhebung der Grundgebühr ausschließlich das Maß der Inanspruchnahme der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstückseigentümer abrufbaren Vorhalteleistung und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der durch die öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (Trinkwasser und Abwasser) ist. 2. Auch unbewohnte Wohngrundstücke nehmen je nach Bebauung und Nutzungsmöglichkeit Vorhalteleistungen in Anspruch, die insbesondere nicht dadurch eingeschränkt werden oder entfallen, dass ein Wohngrundstück im Abrechnungszeitraum ganz oder zeitweise nicht bewohnt war. 3. Entsprechendes gilt für die Regelung einer pauschalen Grundgebühr für ungenutzte Gewerbegrundstücke. 4. Die Unwirksamkeit des Grundgebührenmaßstabes für unbewohnte Wohngrundstücke und ungenutzte Gewerbegrundstücke führt zur Nichtigkeit des gesamten die Grund- und Leistungsgebühr betreffenden Teils der Gebührensatzung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 181/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Untersuchungshaft, Anrechnung, Ausland, Maßstab |
| Stichwort: | Maßstab |
| Leitsatz: | Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommt ein anderer Maßstab als 1 : 1 bei der Anrechnung von dort erlittener Untersuchungshaft nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ws 46/08 | |
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