Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMaßstab 

Maßstab

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 27/08 vom 06.11.2008

1. Da das Ausbaubeitragsrecht zum Begriff des Vollgeschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist jedenfalls dann, wenn keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen und dann gem. § 20 Abs. 1 BauNVO auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung (§ 2 Abs. 5 LBO).

2. Grundsätzlich ist für die Aufwandsverteilung zwar auf die zulässige Grundstücksnutzung abzustellen, aber aus den Gründen der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit ist ein Abweichen von diesem Grundsatz für unbeplante Gebiete zulässig, ohne dass damit ein Verstoß gegen die Grundsätze der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen, vorteilsgerechten Heranziehung oder der Beitragsgerechtigkeit indiziert wäre. Das gilt auch, wenn Grundstücke unterschiedlicher Gebiete durch eine Maßnahme bevorteilt sind.

3. Während dem Einrichtungsträger bezüglich der Fragen, ob und wann eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt und wie sie gestaltet wird, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, gilt dies nicht im gleichen Maße für die Beschaffung erforderlicher Materialien bzw. für die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KAG). Werden z.B. Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt, sind darauf zurückzuführende Mehrkosten unnötiger und somit auch nicht notwendiger Aufwand.(Vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02, NordöR 2003, 422).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 16/08 vom 24.09.2008

1. Nach schleswig-holsteinischem Recht ist auch der mittelbar Bevorteilte fremdenverkehrsabgabepflichtig (std. Rspr.).

2. Mittelbare Vorteile haben solche Personen, die mit einem unmittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen oder Dienstleistungen erbringen (wie BayVGH, Urt. v. 18.03.1998 - 4 B 95.3470 -, ZKF 1998, 135).

3. Dies gilt u. a. für die Vermietung von Geschäftsräumen an Unternehmen, die ihren Umsatz jedenfalls zum Teil durch den Verkauf von Waren an Touristen erzielen.

4. Das Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Für die Gestaltung der Vorteilsstufen genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt.

5. Eine Gemeinde darf auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 10 KAG in die Kalkulation ihrer Fremdenverkehrsabgabe diejenigen Aufwendungen und Kosten einstellen, die der Gemeinde im Rahmen der Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen selbst entstehen. Der von einer (Eigen)Gesellschaft betriebene Aufwand ist nicht - gleichzeitig - Aufwand der zur Abgabenerhebung berechtigten Gemeinde (wie Senatsurt. v. 26.04.2006 - 2 LB 40/05 -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 181/07 vom 14.04.2008

1. Mit der Regelung einer pauschalen Grundgebühr für unbewohnte Wohngrundstücke, die der Höhe nach der Grundgebühr für einen Einwohner entspricht, wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass relevanter Bezugspunkt für die Erhebung der Grundgebühr ausschließlich das Maß der Inanspruchnahme der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstückseigentümer abrufbaren Vorhalteleistung und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der durch die öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (Trinkwasser und Abwasser) ist.

2. Auch unbewohnte Wohngrundstücke nehmen je nach Bebauung und Nutzungsmöglichkeit Vorhalteleistungen in Anspruch, die insbesondere nicht dadurch eingeschränkt werden oder entfallen, dass ein Wohngrundstück im Abrechnungszeitraum ganz oder zeitweise nicht bewohnt war.

3. Entsprechendes gilt für die Regelung einer pauschalen Grundgebühr für ungenutzte Gewerbegrundstücke.

4. Die Unwirksamkeit des Grundgebührenmaßstabes für unbewohnte Wohngrundstücke und ungenutzte Gewerbegrundstücke führt zur Nichtigkeit des gesamten die Grund- und Leistungsgebühr betreffenden Teils der Gebührensatzung.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ws 46/08 vom 26.02.2008

Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommt ein anderer Maßstab als 1 : 1 bei der Anrechnung von dort erlittener Untersuchungshaft nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 264/07 vom 12.02.2008

Mit der Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten oder invariable Kosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat.

Ein Maßstab, der sich ausschließlich an dem - jährlichen Schwankungen unterliegenden - tatsächlichen Wasserverbrauch orientiert, lässt hingegen keine ausreichenden Rückschlüsse auf die mögliche Menge des in die Entwässerungseinrichtung einleitbaren und vom Beklagten zu beseitigenden Abwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 759/05 vom 29.01.2007

Der Frischwassermaßstab kann nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Entsorgungsgebiet des Einrichtungsträgers ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung durch die Abfuhr von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen (Mehrkammer-Absetzgruben) sein.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1218/05 vom 24.08.2006

Die Vergnügungssteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit darf auch weiterhin nach dem Maßstab der Anzahl der aufgestellten Geräte ("Stückzahlmaßstab") erhoben werden.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 574/98 vom 21.06.2006

1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.

2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.

3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.

5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.

6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.

7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 3.05 vom 01.12.2005

1. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt darf auf der Titelseite neben der Bezeichnung nur bildnerische oder zeichnerische Darstellungen aufweisen.

2. Soll ein Gebührensatz rückwirkend oder durch eine nachträgliche Kalkulation gerechtfertigt werden, muss die Gebührenbedarfsberechnung einschließlich der dazu erforderlichen prognostischen Überlegungen auf die im Rückwirkungs- bzw. Satzungserlasszeitpunkt vorliegende Sachlage abstellen.

3. Der Satzungsgeber kann Vorhaltekosten in vollem Umfang durch Grundgebühren umlegen.

4. Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung ist, umso eher bedarf es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiert.

5. Der Aufwand für das In-Gang-Setzen einer Kläranlage kann nicht in entsprechender Anwendung des § 282 HGB über vier Jahre gesondert abgeschrieben werden; die Vorschrift ist bei der Kostenrechnung nach § 6 KAG nicht anwendbar.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 817/03 vom 26.09.2005

1. Ein Grundgebührenmaßstab, der an die Nennweite des Anschlusskanals anknüpft, ist für die Bemessung von Abwassergrundgebühren kein offensichtlich ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

2. Die arbeitsleistungsbezogene Gewichtung bei der Staffelung der Grundgebührensätze knüpft bei der Verwendung eines auf die Nennweite des Anschlusskanals abstellenden Maßstabs nicht an den Innendurchmesser des Anschlusskanals an, sondern an die Durchflussmenge, die bei einem Anschlusskanal mit einer bestimmten Nennweite möglich ist.

3. Zum fehlenden Regelungsgehalt einer im Gebührenbescheid ausgewiesenen "offenen Forderung", die bereits zuvor festgesetzt, angefordert und fällig war, wenn keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Abänderung der Fälligkeit bestehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10507/04.OVG vom 17.06.2004

1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.

2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 K 93/03 vom 01.04.2004

1. Die Bemessung von Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten trägt als Wahrscheinlichkeitsmaßstab dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung.

2. Der dem Wohneinheitenmaßstab zugrunde liegenden Annahme, wonach die Höchstlastkapazität der Abwasserbeseitigungseinrichtung sich an dem Typus einer durch zwei Personen belegten Wohneinheit orientiert, wird die sachliche Grundlage nur entzogen, wenn in mehr als 10 v. H. der Veranlagungsfälle Wohneinheiten erfasst werden, die zum Bewohnen durch 2 oder mehr Personen weder bestimmt noch geeignet sind. Auf die tatsächliche Belegungsdichte kommt es nicht an.

3. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der damit abgegoltenen für jede Wohneinheit vorzuhaltende Höchstlastkapazität, ist auch dann nicht unausgewogen i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA, wenn die Wohnungen in mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern tatsächlich eine geringere Belegungsdichte aufweisen als dies bei Einfamilienhäusern der Fall ist. Denn trotz der geringeren tatsächlichen Belegungsdichte ist die Vorhalteleistung, die der Antragsgegner für jede Wohneinheit erbringt, darauf ausgerichtet, dass die Wohnung, auch wenn sie sich in Großwohnanlagen befindet, geeignet und bestimmt sind, als Unterkunft für mehr als eine Person zu dienen.

4. Es ist nicht sachwidrig, wenn bei den Grundgebühren die Wohnzwecken dienenden Grundstücke nach Wohneinheiten und damit nach einem anderen Maßstab veranlagt werden als Grundstücke, die nach der Nutzungsart anderen als Wohnzwecken dienen. Während der Abwasseranfall bei der Wohnnutzung nachhaltig von der Anzahl der Personen geprägt ist, die in dem angeschlossenen Haus wohnen, wird die Abwassermenge bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken prägend bestimmt die Art der gewerblichen oder industriellen Nutzung.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 2 A 733/03 vom 03.12.2003

1. Eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigung setzt grundsätzlich eine qualitative Veränderung der bestehenden öffentlichen Entsorgungseinrichtung zum Vorteil der daran angeschlossenen Grundstücke voraus.

2. Der Bau einer Kläranlage, die erstmals eine biologische Reinigung des Abwassers ermöglicht, kann - vorbehaltlich der Abgrenzung zum Herstellungsbeitrag - die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages rechtfertigen.

3. Der Aufwand für die Erstellung bestimmter technischer Anlagen einer leitungsgebundenen herstellungsbeitragspflichtigen Einrichtung, die sich qualitativ als vorteilsrelevante Verbesserung der Einrichtung darstellen, kann durch Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge finanziert werden.

a) Eine Finanzierung dieses Aufwandes durch Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der Einrichtung insgesamt erfolgt von dem Zeitpunkt an, von dem an die Erstellung der betreffenden technischen Anlagen zu dem zu realisierenden Gesamtkonzept der Einrichtung gehört.

b) Für Grundstücke, für die die Herstellungsbeitragspflicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, erfolgt die Finanzierung durch Verbesserungsbeiträge.

c) Gehört die Errichtung der betreffenden technischen Anlagen schon in dem Zeitpunkt zum Herstellungskonzept der herstellungsbeitragspflichtigen Einrichtung, in dem erstmals die sachliche Beitragspflicht für die Herstellung der Einrichtung entstand, scheidet die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen aus. Das gilt auch dann, wenn die satzungsgemäß zu erhebenden Herstellungsbeiträge verjährt sind.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 K 459/01 vom 09.10.2003

1. Eine Bekanntmachungsregelung, die eine Verkündung durch Umlauf vorsieht, ist unwirksam, weil nicht ersichtlich ist, wann der Bekanntmachungsvorgang abgeschlossen ist.

2. Ein längerer Zeitablauf (hier: 3 Jahre) zwischen dem Satzungsbeschluss und der (wirksamen) Bekanntgabe rechtfertigt nicht die Annahme, der Rechtsetzungswille des Satzungsgebers sei entfallen. Anderes gilt nur, wenn der Satzungsgeber eine weitere Satzung beschließt, die den Regelungsgehalt der unveröffentlichten Satzung vollständig ablöst.

3. § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verlangt nur, dass die Einrichtung, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, wirksam bestimmt ist. Dazu genügt eine entsprechende Regelung in der Abgabensatzung. Formvorschriften, nach denen die Abgabensatzung nur die abgabenrechtlichen folgen aus der Abwasserbeseitigungssatzung ziehen dürfe, enthält das Gesetz nicht.

4. Wird die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser in einen Kanal erhoben, so sind jedenfalls bei den kalkulatorischen Kosten, insbesondere den Abschreibungen und Rückstellungen für Reparaturleistungen an den Kanälen, Abzüge für das mit dem Kanal zugleich abfließende Oberflächenwasser vorzunehmen.

5. Verrechnet ein Zweckverband die an das Land zu zahlende Abwasserabgabe mit Investitionen in Kläranlagen, so darf sie die festgesetzte Abgabe nicht als Aufwand für die Kanalbenutzung einstellen.

6. Ein in der Satzung bestimmter Gebührensatz ist nur unwirksam, wenn feststeht, dass er im Ergebnis gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.

a) Beruht die Bestimmung des Gebührensatzes nicht auf einer Kalkulation, so rechtfertigt dies mangels besonderer Verfahrensbestimmungen in der Gemeindeordnung nicht die Schlussfolgerung, der Gebührensatz sei unwirksam.

b) Setzt sich ein Zweckverband über gemeindehaushaltsrechtliche Vorgaben hinweg und vergibt er die Ausführung eines Werks ohne die erforderliche vorherige Ausschreibung, so bedeutet dies nicht zugleich, dass die Vergabe tatsächlich zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hätte.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10795/03.OVG vom 19.09.2003

1. Die richtlinienförmige Festlegung von Richtwertvorgaben für das anteilige Verhältnis von Leistungsgesamtbewertungen (Nr. 3.1.5 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Oktober 1999 - MinBl. S. 470) steht als generell abstrakte Vorkehrung zur Maßstabssicherung im Beurteilungswesen mit übergeordnetem Recht in Einklang.

2. Wird die Mindestgröße einer Vergleichsgruppe, innerhalb derer Richtwerte zu beachten sind, unterschritten, obliegt es im Einzelfall den Beurteilern, im Sinne einer "praktischen Konkordanz" darauf zu achten, dass die Beurteilungsmaßstäbe abstrakt wie in der Relation zueinander gewahrt bleiben und auch dem Postulat der leistungsgerechten Gesamtbeurteilung genüge getan wird.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 206/96 vom 30.06.2003

1. Zur Qualifikation einer am 3.10.1990 einseitig bebauten und auf der anderen Seite an Waldgrundstücke angrenzenden Stichstraße am Ortsrand als Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und als bereits hergestellte Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB (§ 246 a Abs. 4 BauGB a.F.).

2. Zum Erfordernis einer Maßstabsregelung in der Straßenausbaubeitragssatzung für die Berücksichtigung unbebaubarer, aber in anderer Weise, z.B. forstwirtschaftlich nutzbarer Außenbereichsgrundstücke.

3. Auch ein zunächst rechtswidriger Vorauszahlungsbescheid kann durch eine nach seinem Erlass in Kraft getretene, erstmals wirksame Beitragssatzung geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr. 1999, 181).

4. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit eines zuvor bereits erlassenen Vorauszahlungsbescheides. Ergeht ein endgültiger Beitragsbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht oder verweigert die beitragsberechtigte Körperschaft seinen Erlass, ist der Vorauszahlungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem eine endgültige Beitragsschuld entstanden ist.

5. Die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme oder das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht hängen nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab.

6. Zu den Anforderungen an eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 439/00 vom 21.05.2003

1. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, solange zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand ein lockerer Bezug besteht. Dies ist noch gewährleistet, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten - ausgehend vom niedrigsten Wert - um 25 % schwanken.

2. Für die Jahre 1999 und 2000 durfte die kommunale Vergnügungssteuersatzung noch vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgehen (Steuerpauschale je Gerät).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 A 191/99 vom 07.04.2003

Die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem pauschalen Stückzahlmaßstab verstößt angesichts der hier festgestellten erheblichen Einnahmeunterschiede gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 400/01 vom 28.05.2001

Leitsatz

Die Befreiung eines Schöffen durch den Vorsitzenden von der Teilnahme an der Hauptverhandlung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich geschehen ist. Allerdings muss bei der Prüfung der Frage, ob ein Schöffe verhindert ist, ein strenger Maßstab angelegt werden.

Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Maßstab - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum