JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Maßregelunterbringung
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollStrO |
| Schlagworte: | Vollstreckung, Reihenfolge, Maßregelunterbringung, Strafe |
| Stichwort: | Maßregelunterbringung |
| Leitsatz: | 1. Im Falle des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gem. § 44 b II StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. 2. Ein Abweichen von der Regel des § 44 I StVollstrO - Maßregel vor Strafe - ist dann gerechtfertigt, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d. h. die Rehabilitation gefördert wird. 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verurteilte bei Vorwegvollzug der Maßregel und deren voraussichtlichen Dauer vor einer Entlassung in die Freiheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch längere Zeit Freiheitsstrafe (hier: 8 Monate) verbüßen müsste. 4. Eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs gem. § 67 d IV 2 StGB kommt bei der Vollstreckung aus verschiedenen Erkenntnisverfahren nicht in Betracht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 9/05 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollStrO |
| Schlagworte: | Vollstreckung, Reihenfolge, Maßregelunterbringung, Strafe |
| Stichwort: | Maßregelunterbringung |
| Leitsatz: | 1. Im Falle des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gem. § 44 b II StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. 2. Ein Abweichen von der Regel des § 44 I StVollstrO - Maßregel vor Strafe - ist dann gerechtfertigt, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d. h. die Rehabilitation gefördert wird. 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verurteilte bei Vorwegvollzug der Maßregel und deren voraussichtlichen Dauer vor einer Entlassung in die Freiheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch längere Zeit Freiheitsstrafe (hier: 8 Monate) verbüßen müsste. 4. Eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs gem. § 67 d IV 2 StGB kommt bei der Vollstreckung aus verschiedenen Erkenntnisverfahren nicht in Betracht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 43/04 | |
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