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Maßnahmedurchführungskosten

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 3645/04 vom 10.08.2005

Rechtsgebiete:BundesbodenschutzG, HessVwKostG
Schlagworte:Amtshandlung, Bodenschutzrechtliches Verfahren, Maßnahmedurchführungskosten, Verwaltungskosten
Stichwort:Maßnahmedurchführungskosten
Leitsatz:Für die als "Maßnahme" der zuständigen Behörde in einem bodenschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Erscheinung tretende Prüfung eines vorgelegten Gutachtens können auf Grund der bundesrechtlichen Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 BBodSchG Verwaltungskosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes nicht erhoben werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 3645/04




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