1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig.
(Wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 7.99 -)
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 10.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 2455/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11195/97 -
1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig.
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 1658/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11196/97 -
1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig. (Wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 7.99)
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 8.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 2756/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11194/97 -
1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig.
(Wie Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99)
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 9.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 2939/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11193/97 -