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Maßgeblichkeit des äußeren Bildes der gewerblichen Betätigung in Anlehnung an sog. Strohmannverhältnis und Treuhandverhältnis

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 1 B 14.05 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:GewO, HandwO
Schlagworte:(erweiterte) Gewerbeuntersagung, Begriff des Gewerbetreibenden, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter als rechtmäßiger Adressat, Maßgeblichkeit des äußeren Bildes der gewerblichen Betätigung in Anlehnung an sog. Strohmannverhältnis und Treuhandverhältnis, Handwerksbetrieb (Dachdeckerei), Handwerksmeister und Mitgesellschafter, fachlich-technischer Betriebsleiter, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Konzessionsträger
Stichwort:Maßgeblichkeit des äußeren Bildes der gewerblichen Betätigung in Anlehnung an sog. Strohmannverhältnis und Treuhandverhältnis
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Handwerksmeister als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Satz 2 HandwO a.F. als Gewerbetreibender anzusehen und rechtmäßiger Adressat einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung ist.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 1 B 14.05




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