In allen Fällen ausländerbehördlicher Verfügungen, mit denen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet wird, ist für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es im Vermögensrecht auch bei einer Anfechtungsklage des Verfügungsberechtigten gegen einen positiven Rückübertragungsbescheid auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
Die Veräußerung volkseigener Grundstücke in Privateigentum war nach der Rechtsordnung der DDR unzulässig. Der Erwerber eines volkseigenen Grundstücks war nicht redlich i.S. des § 4 Abs. 2 und 3 VermG, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit der Veräußerung hingewiesen worden war.
Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.
Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.
Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.
Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.
1. Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich im Hinblick auf die - inzwischen aufgehobene - eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, ist nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht zwingend davon abhängig, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorliegen (wie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313).
2. Bei Ermittlung der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der Ausländer aufgrund eines Visums im Bundesgebiet aufgehalten hat, dessen Erteilung die Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zugestimmt hatte, wenn ihm im Anschluss an das Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
3. Ein unmittelbarer Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG bereits vor Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben.
4. Auf die (rückwirkende) unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nach § 24 Abs. 1 AuslG auch dann ein Anspruch, wenn der Ausländer gem. § 19 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG (rückwirkend) die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen kann, in dem alle Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG vorliegen. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine (erneute) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG reicht hierzu nicht aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172).