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JuraForum.deUrteileSchlagwörterMmaßgeblicher Zeitpunkt 

maßgeblicher Zeitpunkt

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 A 42/08 vom 04.02.2009

Zur Frage der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung.

hier: Für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst stellt das Fachhochschulstudium der entsprechenden Fachrichtung eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne von § 4 der 2. BesÜV dar.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 346/08 vom 29.01.2009

Gegenüber - ihrer Ansicht nach - unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Bekräftigung des Senatsbeschlusses vom 24.08.2007 - 1 EO 563/07).

Zu den Anforderungen an in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung und Planungsabsichten als öffentlicher Belang.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 149/08 vom 29.01.2009

1. Zur Klagebefugnis von Straßenanliegern, die von der Straßenverkehrsbehörde die Kennzeichnung eines im Bebauungsplan festgesetzten verkehrsberuhigten Bereichs nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO beanspruchen.

2. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden lediglich zu Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen in den nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO gekennzeichneten Bereichen, nicht jedoch zu deren Einrichtung. Diese bleibt einer städteplanerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten.

3. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dient der Wohnumfeldverbesserung und damit vorwiegend städtebaulichen Zielen. Insofern kommt ihr grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten von Straßenanliegern zu.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 A 2186/08.Z vom 13.01.2009

Der Begriff der Erhebung in § 2 HessKAG bestimmt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von den Satzungsunterworfenen verlangen können, die den dort genannten Inhalt aufweist. Er stellt keinen Bezug zu dem Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen her.

Eine nach § 2 HessKAG erforderliche Satzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusskosten-Erstattungspflicht gelten. Eine spätere Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, bereits vorher entstandene Erstattungsansprüche durch Bescheid geltend zu machen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 28. April 1982 V OE 20/80 -, HStGZ 1983, 112).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 D 2302/08 vom 08.12.2008

Auch im Fall des § 33 Satz 1 AufenthG muss der Elternteil die dort genannten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Geburt des Kindes besitzen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 82/07 vom 10.09.2008

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Aufenthaltstitels nach Unwirksamwerden der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Rechtsstellung als Flüchtling ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2007 maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Ausweisungsverfügungen (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20) folgt nicht, dass auch bei einem Widerruf des Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

2. Hat die Behörde unzutreffend anstelle eines Widerrufs eine Rücknahme des Aufenthaltstitels verfügt, ist allein maßgeblich, ob sich die Aufhebung gestützt auf die Rechtsgrundlage für den Widerruf als im Ergebnis rechtmäßig erweist. Einer (richterlichen) Umdeutung bedarf es nicht.

3. Einzelfall einer Ermessensentscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels bei Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter infolge (offenkundig) unrichtiger Angaben im Asylverfahren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2883/07 vom 10.09.2008

1. Bei der für eine Auszahlung der Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen erforderlichen Feststellung, ob die beihilfefähigen Maßnahmen auf über 80 % der Flächen tatsächlich durchgeführt wurden, ist auf alle im Antrag auf Auszahlung genannten Grundstücke abzustellen. Darauf, ob die jeweiligen Grundstücke auch einzeln sinnvoll zu bewirtschaften waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Auszahlung einer Fördermaßnahme der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau (§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31.05.2005 i.V.m. dem entsprechenden Umstrukturierungs- und Umstellungsplan) in tatsächlicher Hinsicht vorliegen, ist der Zeitpunkt der Stellung des Auszahlungsantrages.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 B 461/07 vom 01.09.2008

Zur Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen von § 114 Satz 2 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsaktes.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 32.07 vom 26.08.2008

1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 93/07 vom 20.08.2008

1. Ein Einrichtungsträger hat gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1999, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Annahme eines gesetzeskonformen Angebots.

2. Das Abschlussermessen kann der Sozialhilfeträger nur ausüben, wenn das ihm unterbreitete Leistungsangebot den gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt einer Leistungsvereinbarung entspricht. Ist das nicht der Fall, darf er das Leistungsangebot nicht annehmen.

3. Der Wunsch des Sozialhilfeträgers nach der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen, sachlich begründet.

4. Bei einer Klage, die auf die Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Zukunft gerichtet ist, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

5. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 2 SGB XII setzt ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999/§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraus und baut auf dieser auf.

6. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, unabhängig von einer wirksamen Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999 nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.

7. Aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, ergibt sich die Notwendigkeit eines externen Vergleichs, d. h. des Vergleichs mit Entgelten, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben. Ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende prospektive Berechnung der Vergütung nicht erfolgt, kann die Vergütung in den Folgejahren nicht anhand von Kostensteigerungssätzen festgesetzt werden.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 20 Ta 217/08 vom 11.06.2008

1. Im Rahmen der Entscheidung über eine PKH - Beschwerde hat auch bei Zurückweisung der Beschwerde keine Kostenentscheidung zu ergehen, weil sich die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 1 S. 2 GKG und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, § 127 Abs. 4 ZPO.

2. Die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1812 S. 2 kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits teilweise abgeholfen hat, das Beschwerdegericht die Beschwerde aber im Übrigen vollständig zurückweist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 457/06.A vom 09.04.2008

1. Armenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise im November 2002 gelebt haben, gehören der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier an (§ 60 Abs. 1 AufenthG), die im Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von den russischen Sicherheitskräften mit flüchtlingsrelevanten Maßnahmen überzogen worden sind.

2. Ethnische Armenier, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, bei denen jedoch ein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen weder nachgewiesen noch vermutet werden kann, können aufgrund der festgestellten Vorverfolgung nicht auf eine Rückkehr nach Tschetschenien verwiesen werden (Art. 4 Abs. 4 QRL).

3. Ethnischen Armeniern, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, steht, soweit bei ihnen kein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen festgestellt worden ist oder unterstellt werden kann, in den Gebieten der armenischen Diaspora in der Russischen Föderation, dort insbesondere in Stawropol, Krasnodar oder Rostow am Don eine interne Schutzmöglichkeit gemäß Art. 8 QRL zur Verfügung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 378/08 vom 05.03.2008

1. § 39 Nr. 5 AufenthV setzt nicht voraus, dass die Abschiebung des Ausländers zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch ausgesetzt ist. Es genügt, dass die Abschiebung bei Einholung der Aufenthaltserlaubnis, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung, ausgesetzt ist (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 15.9.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24).

2. Bei der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV muss eine Duldung außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, in dem sich der Ausländer gegen die Versagung des nach dieser Norm erstrebten Aufenthaltstitels oder die sofortige Vollziehung dieser Behördenentscheidung wendet.

3. § 5 Abs. 2 AufenthG ist nicht anwendbar, soweit ein Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf.

4. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen Pass zu erlangen, und die Behörden seines Herkunftsstaates ihm einen solchen voraussichtlich ausstellen würden, wenn die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zusichert.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 1 B 35.05 vom 26.02.2008

1. Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen.

2. Die Feststellung einer konkreten Gefahrenlage infolge des Parkraummangels innerhalb des bewirtschafteten Gebiets setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in allen Straßen des Gebiets gleich hoch ist. Entscheidend ist, dass die Schwelle zur konkreten Gefahr überschritten wird.

3. Die Bewältigung handgreiflicher Gefahrenlagen, die aus einem massiven Kurzzeitparkbedarf im Umfeld einer von Anliegerstraßen umgebenen Geschäftsstraße folgen, kann es erfordern, auch Straßenzüge im seitlichen Einzugsgebiet der Geschäftsstraße einzubeziehen, in denen der Kurzzeitparkbedarf und daraus sich ergebende Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht vergleichbar ausgeprägt sind.

4. Die erforderliche konkrete Gefahr kann sich auch dadurch ergeben, dass beschränkende Anordnungen für den ruhenden Verkehr an den Brennpunkten zu einer Verlagerung der Parkplatzsuche in die nähere Peripherie führen.

5. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für Störungen der Sicherheit des Straßenverkehrs infolge einer Parkraummangelsituation liegt erst in solcher Entfernung von einer Hauptgeschäftsstraße nicht mehr vor, wenn es bei Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen örtlichen Besonderheiten für den typischen Kraftfahrer auf Grund der Entfernung zu seinem eigentlichen Ziel unattraktiv wird, in (angrenzenden) Bereichen nach einem nicht gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplatz zu suchen (wie OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 2002 - OVG 1 S 3.02 -).

6. Der Zuschnitt der Zonen, innerhalb derer die Bewohner von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden, richtet sich nach der noch zumutbaren Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung innerhalb des städtischen Quartiers (regelmäßig nicht mehr als 1000 Meter). Eine flächenhafte Parkraumbewirtschaftung im Umfeld einer Hauptgeschäftsstraße kann die Einrichtung mehrerer Zonen bedingen.

7. Die Anordnung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen aus Gründen der Einnahmeerzielung ist von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Die Erzielung von Einnahmen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, die Einführung der Parkraumbewirtschaftung verfolge primär fiskalische Zwecke.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 191/07.A vom 21.02.2008

1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - hat zu Änderungen der Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz geführt.

2. Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu stellen ist, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 QRL stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen.

3. Auch unter Geltung der QRL besteht hinsichtlich der Gefährdungsprognose ein Unterschied, ob der Flüchtling sein Heimatland vorverfolgt oder nicht verfolgt verlassen hat.

4. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Nur wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist, greift die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht.

5. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Flüchtling muss begründete Furcht vor Verfolgung (Art. 2 c) QRL) geltend machen, d.h. er muss bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

6. Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebietes, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen sind und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war, ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

7. Art. 8 Abs. 2 QRL stellt hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, mithin grundsätzlich in gerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung, ab, ohne bei der Frage der Vorverfolgung Differenzierungen nach örtlich oder regional begrenzter Verfolgung vorzunehmen.

8. Der Beibehaltung des Instituts der "örtlich begrenzten Gruppenverfolgung" stehen kompetenzrechtliche Erwägungen entgegen, da diese im Vergleich zu den Anforderungen der QRL (Art. 4 Abs. 4, Art. 8 QRL) auf Grund des dann anzuwendenden eingeschränkten Prüfprogramms - keine Prüfung des internen Schutzes im Zeitpunkt der Rückkehr - zu einer Schlechterstellung der nur einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzten Flüchtlinge führt und damit dem Ziel der QRL, Mindestnormen für den Flüchtlingsschutz verbindlich festlegen zu wollen (Art. 1 QRL), entgegensteht.

9. Der vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit eines Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem er den Flüchtling ohne weitere Differenzierung nur dann auf eine interne Schutzmöglichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland verweist, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

10. Bei der Prüfung der existentiellen Gefährdungen am Ort des internen Schutzes entfällt unter Geltung der QRL die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden - da eine derartige Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

11. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien sind im Herbst 2000 vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrer Heimatregion Tschetschenien ausgereist, da dort ihr Leben und ihre Freiheit allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien unmittelbar durch staatliche Stellen bedroht war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 2 c) QRL, Art. 4 Abs. 4 QRL).

12. Im Herbst 2000 sind die in Tschetschenien stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann, wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen, Vergewaltigungen ausgesetzt war.

13. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, denen keine tatsächliche oder unterstellte frühere Mitwirkung bzw. Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadow entgegengehalten werden kann, können heute nach Tschetschenien zurückkehren. Bei ihnen sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden - wie im Herbst 2000 -bedroht sein werden (Art. 4 Abs. 4 QRL). Insoweit hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000 als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - maßgeblich verändert.

14. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gibt den Wortlaut des Art. 15 c) QRL nicht ordnungsgemäß wieder, da er das Tatbestandselement "infolge willkürlicher Gewalt" nicht mit aufnimmt. Im Übrigen kann die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Konstellationen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Anwendung finden, da es sich nach Art. 18 QRL auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes um eine gebundene Entscheidung handelt. In Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleibt es bei den Wahscheinlichkeitsmaßstäben der QRL.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 O 136/07 vom 07.02.2008

Zur Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG; hier: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob genügend Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG vorliegen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 PA 190/07 vom 29.01.2008

Im Verfahren auf Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO richtet sich die Zulässigkeit der Verwertung von Eintragungen im Bundeszentralregister - vorbehaltlich des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG - nach § 51 Abs. 1 BZRG. Es besteht kein Anlass, die spezialgesetzlichen Regelvermutungsfristen für einzelne Gewerbe in §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, 33 d Abs. 3 Satz 2, 33 i Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 34 b Abs. 4 Nr. 1, 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO in Abweichung von den im Bundeszentralregistergesetz geregelten Tilgungs- und Verwertungsfristen (§§ 45 ff., 51 BZRG) zu verallgemeinern und gleichsam in eine Zuverlässigkeitsvermutung umzukehren.

Ob und inwieweit ein längere Zeit zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten des Antragstellers die Annahme andauernder Unzuverlässigkeit rechtfertigt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit der behördlichen Prognoseentscheidung ist - anders als grundsätzlich in Gewerbeuntersagungsverfahren - nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern der der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 45.06 vom 15.11.2007

1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.

2. Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 7.06 vom 11.10.2007

1. Die bei Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung von der zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmende Abwägung muss abschließend vor der erforderlichen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolgen

2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes neben einem Kerngebiet kann bei einer Bestandsüberplanung im zentralen innerstädtischen Bereichen mit dem Trennungsgrundsatz und dem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbar sein.

3. Eine Baukörperausweisung, die nur dem Zweck dient, ein vorhandenes Gebäude in seinem Bestand zu sichern, fehlt es an einer städtebaulichen Rechtfertigung.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 1.07 vom 11.10.2007

1. Die bei Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung von der zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmende Abwägung muss abschließend vor der erforderlichen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolgen.

2. Vorhandene Versorgungsleitungen können die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen rechtfertigen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 9.07 vom 02.10.2007

1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.

2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 12.07 vom 02.10.2007

1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.

2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.

3. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 8.06 vom 16.05.2007

Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (Aufgabe der im Urteil des Senats vom 25. November 1993 - BVerwGE 94, 307- vertretenen Auffassung).

Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10817/06.OVG vom 15.12.2006

Zur Gewährung erhöhter Altersteilzeitbezüge wegen Wegfalls des Dienstpostens aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr (hier für den Fall einer ursprünglich geplanten "Kettenbildung").

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 634/06 vom 15.11.2006

1. Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB kann die Gemeinde nur erreichen, wenn sie geltend machen kann, durch den Ersetzungsakt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Dies setzt voraus, dass sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist.

2. Die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernnehmens nicht weiter zu fassen als bei der gemeindlichen Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Ersetzungsaktes gemäß § 36 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 19.06 vom 03.11.2006

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Wege- und Gewässerplans gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG durch die Widerspruchsbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Daher hat die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über den zulässigen Widerspruch eines anerkannten Naturschutzvereins zu berücksichtigen, dass ein im Plangebiet gelegenes Gewässersystem nach Feststellung bzw. Genehmigung des Plans in das Nachmeldeverfahren zur Umsetzung der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) mit dem Ziel der Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. FFH-Gebiete) einbezogen worden ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 192/06 vom 18.10.2006

1. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt nicht zum Verlust des Rechts aus Art 7 Abs. 1 ARB 1/80.

2. Art. 7 ARB 1/80 ist eine Spezialvorschrift zur Art. 6 ARB 1/80. Der mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt verbundene Verlust des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lässt die Rechtsstellung aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 unberührt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Besserstellung türkischer Staatsangehöriger aus Art. 59 Zusatzprotokoll ist darin nicht zu sehen.

3. Auch im Rahmen des ARB 1/80 findet die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" aus Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38 Anwendung.

4. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werden nicht beachtet, wenn gegen die Ausweisung ohne vorherige Beteiligung einer "zweiten Stelle" kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

5. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG wird durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 nicht berührt. Die formelle Rechtmäßigkeit von Verfügungen gegen den von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erfassten Personenkreis ist nach dem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts, dass neues Verfahrensrecht auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet, nach der Rechtslage z.Z. der letzten Behördenentscheidung zu prüfen (Einschränkung gegenüber den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 und - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315, ebenso im Ergebnis 11. Senat, Urteil vom 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2006 - OVG 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10750/06.OVG vom 19.07.2006

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (18 Punkte) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch rechtmäßig ist, wenn sich wegen zwischenzeitlich eingetretener Tilgungsreife der Punktestand auf weniger als 18 Punkte verringert hat (gegen VGH Baden-Württemberg, DÖV 2005, 746).

Zur Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn sich der Punktestand im Verwaltungsverfahren auf weniger als 18 Punkte verringert hat und der Widerspruchsbescheid noch aussteht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 1726/05 vom 12.07.2006

1. Erteilt die Widerspruchsbehörde auf einen erfolgreichen Widerspruchsbescheid des Bauherrn die Baugenehmigung nicht selbst, sondern verpflichtet sie mittels Widerspruchsbescheid die untere Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung, so ist für die auf eine Verletzung der Planungshoheit gestützte Anfechtungsklage der Gemeinde, die zugleich untere Baurechtsbehörde ist, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

2. Die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters entfernt sich hinsichtlich des Warenangebots nicht so weit von dem der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegenden Regelfall des Lebensmittelsupermarktes mit einem breiten Warensortiment, dass zulasten der Betreiber von Lebensmitteldiscountern von einer Atypik in betrieblicher Hinsicht ausgegangen werden könnte.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 7 B 16.05 vom 05.07.2006

1. Welchen gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensanforderungen die Behörde bei der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen genügen muss, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung geltenden Recht.

2. Auch nach dem 30. April 2006 kann sich ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf Art. 9 RL 64/221/EWG berufen, sofern die Ausweisungsverfügung vor diesem Zeitpunkt erlassen und noch nicht bestandskräftig geworden ist.

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