JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
| Rechtsgebiete: | VwGO, KrW-/AbfG, LVwVfG |
| Schlagworte: | Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Bestimmtheit, Abfallverbrennungsanlage, Abfallbeseitigung, energetische Abfallverwertung, thermische Abfallbehandlung, Hauptzweckklausel, Widmungszweck von Abfallverbrennungsanlagen, Darlegungslast, Konsenserklärung, Krankenhausabfall, Klinikmüll, Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt |
| Stichwort: | maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt |
| Leitsatz: | 1. Die Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Abfallbehandlung sowie Abfallbeseitigung erfolgt auf der Grundlage einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat. 2. Abfallverbrennungsanlagen sind von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Der Exekutive ist nach geltendem Recht nicht die Befugnis eingeräumt, durch einseitigen Rechtsakt oder durch Vereinbarung mit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen mit konstitutiver Wirkung einen "Verwerterstatus" von Abfallverbrennungsanlagen zu begründen. 3. Auf Grund funktionaler Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Entsorgungsmaßnahme in einer Abfallverbrennungsanlage ausnahmsweise als Abfallverwertung zu qualifizieren ist. Für heterogen zusammengesetzte Krankenhausabfälle (Abfallgemische) aus dem OP-Bereich und dem Kantinenbereich, die unter anderem mit Blut und Sekreten behaftet sind, obliegt es dem Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalls bilden können. Verschweigt der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer den Entsorgungsweg und die Abfallentsorgungsanlage, in die die Krankenhausabfälle verbracht werden, kann gerichtlich nicht festgestellt werden, dass die Abfallgemische aus dem Krankenhausbereich einer energetischen Verwertung zugeführt werden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2221/05 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KrW-/AbfR, VerpackV, LAbfG, AWS Mannheim |
| Schlagworte: | Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Abfallrechtliche Verantwortlichkeit, Anfallen Abfall, Überlassen Abfall, Sortierung vor Ort, Sortierung durch beauftragte Dritte, Sortierungsbefugnis, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz |
| Stichwort: | maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt |
| Leitsatz: | 1. Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen; Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes und des Arbeitsschutzes können mit einer behördlichen Anordnung nur durchgesetzt werden, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. 2. Eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls "vor Ort" in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern einer Wohnanlage und dem Abholtermin der Müllabfuhr ist nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässig. 3. Die Überlassung des Abfalls markiert die Schnittstelle zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. "Überlassen" des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint die physische Übergabe des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts. Die "Überlassung" des Abfalls kann im Rechtssinne nicht vor dessen "Anfallen" erfolgen. 4. Finden Sortiermaßnahmen eines vom Abfallbesitzer rechtmäßig beauftragten Dritten vor der Abfallüberlassung zu dem satzungsrechtlich festgelegten Abholtermin statt, handelt der Dritte nicht "unbefugt". Als Abfallbesitzer kann der Grundstückseigentümer einer Wohnanlage aufgrund seiner andauernden abfallrechtlichen Verantwortlichkeit Dritte damit beauftragen, Sortiermaßnahmen in Abfallsammelbehältern durchzuführen, die im Einklang mit gesetzlichen und satzungsrechtlichen Pflichten zum Umgang mit angefallenem Abfall stehen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1684/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, BGSG, BPolG, VwVG, VO über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden, VO über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden |
| Schlagworte: | Beförderungsverbot, Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, Beugewirkung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion, Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung, Zuständigkeitsübertragung durch Erlass, Veröffentlichungspflicht, Bundespolizei, Vorrang des Gesetzes, Selbstvollstreckung |
| Stichwort: | maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 14 VwVG bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war, andernfalls nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. 2. Die sachliche Zuständigkeit für Zwangsgeldfestsetzungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 14 VwVG konnte nach § 58 Abs. 1 BGSG nur durch Rechtsverordnung auf die Grenzschutzdirektion übertragen werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.05 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, BGSG, BPolG, Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden, Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden |
| Schlagworte: | Beförderungsverbot, Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, Beugewirkung, faktische Vollziehung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion, Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung, Zuständigkeitsübertragung durch Erlass, Veröffentlichungspflicht, Bundespolizei, Vorrang des Gesetzes, Mandat |
| Stichwort: | maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, es sei denn, das Vollstreckungsverfahren für das angedrohte Zwangsgeld war zuvor abgeschlossen oder die Zwangsgeldandrohung ist zuvor durch eine neue, niedrigere Zwangsgeldandrohung ersetzt worden. Dann ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich. 2. Die Androhung eines Zwangsgelds nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG gehörte zu den dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 BGSG. 3. Die sachliche Zuständigkeit für Zwangsgeldandrohungen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG konnte nach § 58 Abs. 1 BGSG nur durch Rechtsverordnung auf die Grenzschutzdirektion übertragen werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.05 | |
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