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maßgebliche Sach- und Rechtslage

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 11.08 vom 19.08.2008

Rechtsgebiete:VwGO, HGrG, BHO/LHO, PflegeVG, SGB XI, PflegeV-AG Sachsen-Anhalt
Schlagworte:Verfahrensmangel, Überzeugungsgrundsatz, aktenwidrige Entscheidung, Pflegeheim, Altenpflegeheim, Investition, Investitionsförderung, Schuldendienstförderung, Subvention, "alte Last", Pflege-Investitionshilfeprogramm Ost, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Haushaltsplan, Haushaltsmittel, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Härtefall
Stichwort:maßgebliche Sach- und Rechtslage
Leitsatz:Das Gericht ist verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das gilt auch für Erkenntnisquellen zur Gesetzgebungsgeschichte wie Parlamentsdrucksachen.

Wird eine Subvention durch Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz.

Dem Begehren, eine Subvention zu gewähren, die gesetzlich geregelt ist, kann das Fehlen oder der Wegfall einer verwaltungsinternen Durchführungsvorschrift nicht entgegengehalten werden.

Stellt das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so ist der bloße Verweis auf fehlende Haushaltsmittel nur dann eine zulässige Ermessensausübung, wenn dies dem Zweck der im Subventionsgesetz enthaltenen Ermächtigung entspricht. Stellt das Gesetz den Subventionsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt, so wird damit dem Haushaltsgesetzgeber regelmäßig nur die Befugnis eingeräumt, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 11.08



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 B 18/08 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubsnisentzug, Alkoholmissbrauch, wiederholte Verkehrsverstöße, Verwertungsfrist, Verwertungsverbot, Gutachtensverweigerung, maßgebliche Sach- und Rechtslage
Stichwort:maßgebliche Sach- und Rechtslage
Leitsatz:1. Wird nach wiederholten Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss ein ordnungsgemäß angefordertes Eignungsgutachten verweigert, so gilt die mangelnde Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs für diesen Zeitpunkt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als erwiesen. Daran ändert ein erst während des Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung eintretendes Verwertungserbot für diese Verkehrsverstöße nichts. Vielmehr ist der Nachweis nötig, dass entweder zu diesem Zeitpunkt kein Alkoholmissbrauch vorlag oder dieser inzwischen - bis spätestens zur letzten Behördenentscheidung - beendet ist.

2. Ein Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss, der zum Fahrerlaubnisentzug geführt hat, rechtfertigt trotz Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach positivem Eignungsgutachten bei einem erneuten solchen Verstoß die Anforderung eines weiteren Eignungsgutachtens wegen jetzt wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 B 18/08

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 177/07 vom 28.11.2007

Rechtsgebiete:SAIG, AO, GewO, VwGO, ZPO, SVwVfG, BRAO, InsO
Schlagworte:Löschung der Eintragung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Verfassungsmäßigkeit der berufsbeschränkenden Maßnahme, europarechtliche Niederlassungsfreiheit, Insolvenzverfahren
Stichwort:maßgebliche Sach- und Rechtslage
Leitsatz:Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls ist derjenige der letzten Behördenentscheidung; der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 A 177/07

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 167/06 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:StVG
Schlagworte:Aufbauseminar, Widerspruchsverfahren, Maßgebliche Sach- und Rechtslage
Stichwort:maßgebliche Sach- und Rechtslage
Leitsatz:Eine auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG gestützte Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist nur rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Reduzierungen des Punktestandes, die während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 167/06


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