JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Schlagworte: | Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz |
| Stichwort: | Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz |
| Leitsatz: | Leitsätze: Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist. Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war. Aktenzeichen: 2 AZR 695/99 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 6. Juli 2000 - 2 AZR 695/99 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 2988/99 - Urteil vom 7. Juli 1999 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 10 Sa 1247/99 - Urteil vom 5. November 1999 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 695/99 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, KSchG, MTV |
| Schlagworte: | Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz |
| Stichwort: | Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluß der ordentlichen Kündigung - wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt. 2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Hinweise des Senats: Ob § 6 KSchG trotz fehlender Verweisung in § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet, bleibt offen. Aktenzeichen: 4 AZR 70/99 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - I. Arbeitsgericht Dortmund - 1 Ca 531/96 - Urteil vom 6. Februar 1998 II. Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1576/98 - Urteil vom 26. November 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 70/99 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, KO, MTV Bekleidungsindustrie |
| Schlagworte: | Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz |
| Stichwort: | Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt. 2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Aktenzeichen: 4 AZR 191/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach - 6 Ca 1150/97 - Urteil vom 06. August 1997 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 1639/97 - Urteil vom 09. Januar 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 191/98 | |
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