Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.
Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war.
Aktenzeichen: 2 AZR 695/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 6. Juli 2000
- 2 AZR 695/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 4 Ca 2988/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 Sa 1247/99 -
Urteil vom 5. November 1999
1. Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluß der ordentlichen Kündigung - wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.
2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
Hinweise des Senats:
Ob § 6 KSchG trotz fehlender Verweisung in § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet, bleibt offen.
Aktenzeichen: 4 AZR 70/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 70/99 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 1 Ca 531/96 -
Urteil vom 6. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 8 Sa 1576/98 -
Urteil vom 26. November 1998
1. Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.
2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
Aktenzeichen: 4 AZR 191/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Juni 1999
- 4 AZR 191/98 -
I. Arbeitsgericht
Mönchengladbach
- 6 Ca 1150/97 -
Urteil vom 06. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Sa 1639/97 -
Urteil vom 09. Januar 1998