Für einen Beamten des gehobenen Dienstes ist es offensichtlich, dass ihm Dienstbezüge nicht zustehen, die für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gezahlt worden sind.
Musste der Besoldungsempfänger mit derartigen Zahlungen rechnen, entfällt die grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes nicht dadurch, dass der inhaftierte Besoldungsempfänger sich nicht um den Stand seines Gehaltskontos gekümmert und deshalb vom Eingang der Zahlungen nichts gewusst hat.
Urteil des 2. Senats vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 7.99 -