1. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Lage abzustellen (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 - 4 Ta 24/03 m.w. Nachw.).
2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, sofern sie bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 - 11 Ta 68/07; LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 - 13 (3) Ta 43/00, zu § 570 ZPO a.F.).
3. Ob die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, die der Antragsteller u.a. auf spätere Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, zugleich als Abänderungsantrag i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen ist, bleibt unentschieden.