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Maßgebende Sach- und Rechtslage

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 92/04 vom 03.02.2005

Beschwerdegründe in Gestalt rechtlicher Rügen sind im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO "dargelegt", wenn die jeweils einschlägigen Rechtsfragen zumindest im Ansatz insoweit angesprochen werden, als sie sich nach dem Stand der damals gängigen Rechtsprechung stellten. Das Oberverwaltungsgericht hat dann Veranlassung, die angegriffene Entscheidung unter diesem rechtlichen Aspekt umfassend zu überprüfen und dabei auch spätere Veränderungen der Rechtsprechung in den Blick zu nehmen. Hingegen kann vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht erwartet werden, auf solche Änderungen einzugehen, die sich bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO weder offenkundig abzeichneten noch hinreichend absehbar waren (hier: spätere Änderung der Rechtsprechung des Bundeswaltungsgerichts zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger im Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -).

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