Gegen den Insolvenzverwalter einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt werden, können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umlagen zur Deckung der Kosten der Behörde und der Prüfstelle für Rechnungslegung nach § 16 Abs. 1 und § 17 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend gemacht werden.
Für den Fortfall der zugunsten der Schuldnerin aufgrund einer Globalzession bestehenden Einziehungsermächtigung ist zu verlangen, dass der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch macht. Ohne einen Widerruf verliert der Zedent die ihm eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird und die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung.
Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis (hier: Straßenausbaubeitrag) sind gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 38 InsO "begründet" wurden.
Eine Beitragsforderung ist auch insolvenzrechtlich erst dann "begründet" i. S. v. § 38 InsO, wenn die persönliche Beitragspflicht entstanden ist.
Gebühren für die Notierung von Wertpapieren an einer Börse sind Masseverbindlichkeiten, wenn die Erfüllung des Gebührentatbestandes nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
Abfindungsforderungen, die auf einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Tarifvertrag beruhen und durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst werden, sind keine Masseforderungen i. S. vom § 55 Abs. 1 InsO
1. Führt die Geschäftsführerin eines Insolvenzschuldners in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter ihre Tätigkeit fort, so ist mangels näherer Vereinbarungen nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ihr Vergütung nur bei Erzielung von Unternehmensgewinnen zusteht. Ungeachtet dessen ist allerdings ein Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen, soweit er als Insolvenzverwalter die Weiterbeschäftigung nicht mehr verantworten kann.
2. Kündigt der Insolvenzverwalter nicht, haftet er bei Masseunzulänglichkeit für eingegangenen Verbindlichkeiten gemäß § 61 InsO persönlich auf das negative Interesse
3. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann eine Masseverbindlichkeit nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden.
1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269).
2. Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG begründet nur die Pflicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung der beim Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage entstehenden Abfälle zu schaffen; die Pflicht zur Abfallbeseitigung selbst richtet sich bei diesen Anlagen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Der Zeugnisanspruch für die gesamte Arbeitszeit richtet sich zumindest dann gegen den Insolvenzverwalter, wenn dieser das Arbeitsverhältnis fortgesetzt hat. Lohnansprüche nach Insolvenzeröffnung sind auch dann Masseverbindlichkeiten, wenn der Arbeitnehmer nicht beschäftigt wurde und ihm der Anspruch aus Annahmeverzug zusteht.