Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines wegen Ermordung von drei niederländischen Staatsbürgern im Jahre 1944 angeklagten 87-jährigen früheren SS-Angehörigen trotz schwerer Herzerkrankung.
Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines niederländischen Staatsangehörigen durch einen Angehörigen der Waffen-SS im Jahre 1944) entgegen.