Ein im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemachter Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines Verwaltungsaktes ist mangels Vermögenswertes von vornherein ungeeignet, im Insolvenzverfahren rechtlich zur Masse zu gehören, wenn der beabsichtigte Amtshaftungsprozess, der mit der Fortsetzungsfeststellungsklage vorbereitet werden soll, offenkundig und zweifelsfrei aussichtslos ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei führt in einem derartigen Fall nicht zu einer Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes.