1. Die durch den Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1971 - I B 4 41-05/1 Nr. 201/71 - vorgesehenen in der Folgezeit nicht tarifvertraglich vereinbarten Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IV a BAT für Angestellte in Bibliotheken bestimmen das Arbeitsverhältnis nur, wenn deren Anwendung einzelarbeitsvertraglich vereinbart ist.
2. Eine Rechtsgrundlage für die Anpassung eines nicht mehr für zeitgemäß angesehenen Erlasses ist nicht gegeben.
Hinweise des Senats:
Diplom-Bibliothekarin mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien in der Tätigkeit als fachliche Leiterin der Bibliothek des Instituts für Deutsche Sprache und Literatur der Universität Köln
Aktenzeichen: 4 AZR 439/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 9. August 2000
- 4 AZR 439/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 5 Ca 6000/98 -
Urteil vom 30. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 9 Sa 44/99 -
Urteil vom 25. Mai 1999
1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.
3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.
Aktenzeichen: 2 AZR 638/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 638/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 16 Ca 215/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 82/98 -
Urteil vom 22. Oktober 1999
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 - 5 AZR 260/74 - AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17).
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.
Aktenzeichen: 8 AZR 518/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 25. Mai 2000
- 8 AZR 518/99 -
I. Arbeitsgericht
Rheine
- 2 Ca 654/98 -
Urteil vom 9. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 2236/98 -
Urteil vom 21. Mai 1999
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
Dem Verschulden des Musikers nach § 12 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) kann § 254 BGB entgegengehalten werden. Die Tarifnorm enthält keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß Mitverschulden und Mitverantwortung aufgrund einer zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben.
Aktenzeichen: 8 AZR 876/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 8 AZR 876/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 19 Ca 49589/96 -
Urteil vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 167/97 -
Urteil vom 16. Juni 1998
Hat das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit eines Bebauungsplans festgestellt, und erläßt daraufhin die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan, so hindert bei gleicher Sach- und Rechtslage jedenfalls die Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung das Gericht, in einem von demselben Antragsteller beantragten Normenkontrollverfahren in eine neue sachliche Bewertung der Gründe einzutreten, die die Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangen Norm tragen.
Städtebauliche Gründe, die im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (hier GFZ 3,0 in Kerngebieten; § 17 Abs. 1 BauNVO 1990) erfordern, können sich auch aus der in informellen Planungen konkretisierten Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ergeben.
§ 17 Abs. 3 BauNVO 1990 setzt für die - ausnahmsweise - zulässige Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus.
Urteil des 4. Senats vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 17.98 -
I. VGH Baden-Württemberg vom 24. November 1997 - Az.: VGH 8 S 891/97 -
Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, daß dem Grundstückseigentümer auf der so festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder eine weitgehende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-)zulässigen Grundstücksflächenzahl (§ 19 BauNVO) ermöglicht wird.
Beschluß des 4. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 4 BN 24.99 -
I. OVG Koblenz vom 14.04.1999 - Az.: OVG 1 C 12329/98 -
1. Nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O gilt als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrags. Damit kann auch die Überführung einer Teileinrichtung zur Anrechnung von dort zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit führen.
2. Zeiten, in denen der Angestellte in einer nicht überführten Teileinrichtung (hier: ehemaliges Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau) tätig war, sind nicht nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn diese Teileinrichtung Bestandteil einer Einrichtung der ehemaligen DDR (hier: Technische Hochschule Ilmenau) war, die im übrigen auf einen Träger öffentlicher Verwaltung überführt wurde.
Aktenzeichen: 6 AZR 641/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 24. Juni 1999
- 6 AZR 641/97 -
I. Arbeitsgericht
Suhl
- 3 Ca 2313/94 -
Urteil vom 21. April 1995
II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 416/95 -
Urteil vom 09. Juli 1997
1. Ein Theatermeister an einem Theater ohne eigenes Ensemble hat, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Nr. 6 SR 2 k BAT gegeben sind, Anspruch auf die Theaterbetriebszulage, wenn es sich um ein Theater handelt, das hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater mit eigenem Ensemble vergleichbar ist.
2. Vergleichbar ist eine Spielfrequenz, wenn überwiegend Theateraufführungen stattfinden.
Aktenzeichen: 10 AZR 659/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 23. Juni 1999
- 10 AZR 659/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 93 Ca 37194/96 -
Urteil vom 25. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 14 Sa 156/97 -
Urteil vom 26. Februar 1998
1. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer vorhandene Telefonanlage durch eine vom Arbeitgeber zu veranlassende gesonderte fernsprechtechnische Schaltung für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nutzbar machen zu lassen.
2. Rechte des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG können durch Tarifvertrag nicht beschränkt werden.
Aktenzeichen: 7 ABR 66/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 09. Juni 1999
- 7 ABR 66/97 -
I. Arbeitsgericht
Trier
- 4 BV 32/96 -
Beschluß vom 22. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 TaBV 12/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-PKW unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) verlangen.
Aktenzeichen: 8 AZR 415/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 27. Mai 1999
- 8 AZR 415/98 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 7 Ca 760/96 -
Urteil vom 06. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 2 (5) Sa 1187/96 -
Urteil vom 15. Dezember 1997
1. Auch ein Betriebsrat, der aus mehreren Mitgliedern besteht, hat die Erforderlichkeit der Überlassung eines PC's nebst weiterem Zubehör zu prüfen.
2. Bei der Erforderlichkeitsprüfung steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten haben. Sie können die Entscheidung des Betriebsrats nur daraufhin kontrollieren, ob das verlangte Sachmittel der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen soll und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft angemessen Rechnung getragen hat.
Hinweise des Senats:
Fortführung der Senatsrechtsprechung vom 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972
Aktenzeichen: 7 ABR 36/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. Mai 1999
- 7 ABR 36/97 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 8 BV 84/95 -
Beschluß vom 19. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 86/96 -
Beschluß vom 19. März 1997
Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer Tochtergesellschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber dem Vorstand der Tochter-AG anordnet, die Tochter solle bestimmte Arbeiten (z.B. Schreibarbeiten) für die Holding miterledigen.
Besteht kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Holding und Tochter, so genießt ein Arbeitnehmer der Holding nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.
Aktenzeichen: 2 AZR 352/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 29. April 1999
- 2 AZR 352/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 5 Ca 9091/96 -
Urteil vom 24. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 9 Sa 764/97 -
Teilurteil vom 03. März 1998
Die Rückgabe eines verpachteten Betriebs an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses kann nur dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Verpächter den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, erlaubt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs (Anpassung der Senatsrechtsprechung an die Rechtsprechung des EuGH, vgl. Senatsurteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74 = AP Nr. 128 zu § 613 a BGB einerseits und - zuletzt - EuGH Urteile vom 10. Dezember 1998 - verb. Rs C-173/96 u.a. - NZA 1999, 189 ff., 253 ff. andererseits).
Aktenzeichen: 8 AZR 159/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 18. März 1999
- 8 AZR 159/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 15 Ca 6725/96 -
Urteil vom 09. Oktober 1996
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 Sa 39/97 -
Urteil vom 24. September 1997
Die Möglichkeit, einen Betrieb zu übernehmen, ist mit der Betriebsübernahme nicht gleichzusetzen. Die Betriebsübernahme setzt vielmehr die tatsächliche Wahrung der Identität voraus.
Der Betrieb einer Grundstücksverwaltung geht nicht allein deshalb über, weil es einem Grundstückserwerber möglich wäre, die Tätigkeit der Grundstücksverwaltung an sich zu ziehen und die hierfür maßgeblichen Unterlagen herauszuverlangen.
Aktenzeichen: 8 AZR 196/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 18. März 1999
- 8 AZR 196/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 54 Ca 6343/96 -
Urteil vom 21. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 4 Sa 95 und 96/97 -
Urteil vom 19. Dezember 1997
1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.
3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
Aktenzeichen: 1 AZR 499/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 499/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 06. November 1996
- 12 Ca 180/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 05. Dezember 1997
- 3 Sa 11/97 -
Arbeitnehmer des Baugewerbes, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt sind, können als Reisegeld-Vergütung für Heimfahrten nach § 7.4.6 BRTV-Bau grundsätzlich den Tarifkilometerpreis für die Bahnfahrt 2. Klasse multipliziert mit den Entfernungskilometern der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhof des Wohnortes und dem Bahnhof der Bau- oder Arbeitsstelle verlangen. Die Erstattung eines Sonderpreises wie des Preises für Fahrten mit dem ICE sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Aktenzeichen: 3 AZR 179/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 3 AZR 179/97 -
I. Arbeitsgericht
Münster
Urteil vom 25. Juni 1996
- 3 Ca 1873/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 18. Dezember 1996
- 18 Sa 1343/96 -
1. Auch die Befristung eines Arbeitsvertrags, bei der wegen der geringen Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht in Betracht kommt, bedarf eines sachlichen Grundes, wenn sie zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB objektiv geeignet ist.
2. Die Veräußerung eines vom Bundesvermögensamt verwalteten Kasernengebäudes an einen privaten Investor kann einen Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB darstellen.
Aktenzeichen: 7 AZR 579/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 02. Dezember 1998
- 7 AZR 579/97 -
I. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
- 7 Ca 2262/96 -
Urteil vom 06. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 7 Sa 251/97 -
Urteil vom 31. Juli 1997
1. Wer als Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht, haftet in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden.
2. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127). Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, besteht zu einer Haftungsbegrenzung keine Veranlassung.
Aktenzeichen: 8 AZR 221/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 12. November 1998
- 8 AZR 221/97 -
I. Arbeitsgericht
Siegburg
Urteil vom 21. August 1996
- 2 Ca 89/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 29. Januar 1997
- 7 Sa 1079/96 -
Tritt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, erst ab Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, ein, so gilt dies nicht für die Rechtskraft anderer Entscheidungen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig von einer Kündigung.
Aktenzeichen: 8 AZR 301/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 12. November 1998
- 8 AZR 301/97 -
I. Arbeitsgericht
Magdeburg
- 3 Ca 4584/95 -
Urteil vom 30. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 9 (7) Sa 251/96 -
Urteil vom 18. April 1997
Hinsichtlich der Einführung und konkreten Nutzung einer unternehmenseinheitlichen Telefonvermittlungsanlage steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu.
Aktenzeichen: 7 ABR 47/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 11. November 1998
- 7 ABR 47/97 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 BV 85/96 -
Beschluß vom 14. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 18 TaBV 101/96 -
Beschluß vom 30. Juni 1997
1. Die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Textverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG sein.
2. Die Beurteilung, ob die Benutzung eines Personalcomputers für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat, der bei seiner Entscheidung eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen hat (Beurteilungsspielraum des Betriebsrats).
Hinweise des Senats:
Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972.
Aktenzeichen: 7 ABR 57/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 11. November 1998
- 7 ABR 57/97 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 2 BV 246/96 -
Beschluß vom 18. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 5 TaBV 30/97 -
Beschluß vom 21. August 1997
1. Die Regeln über die konzernrechtliche Durchgriffshaftung gelten auch im Falle einer Unternehmensaufspaltung in einem GmbH & Co. KG-Konzern, wenn die Betriebsgesellschaft von der Besitzgesellschaft umfassend gesteuert wird, die Betriebsgesellschaft nicht für ihre Liquidität vorsorgen kann und die Besitzgesellschaft nicht darzulegen vermag, daß sich eine unabhängige Gesellschaft auf eine derartige Verhaltensweise hätte einlassen können.
2. Bei einer Aufspaltung in eine Vertriebs- und eine Produktions-KG, welche dieselbe Verwaltungs-GmbH als Komplementärin haben, kann neben der Verwaltungs-GmbH auch die Vertriebsgesellschaft wegen Verbindlichkeiten der Produktionsgesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Verwaltungs-GmbH bei ihrer beherrschenden, auf die Interessen der Produktionsgesellschaft unzureichend Rücksicht nehmenden Leitung der Vertriebsgesellschaft bedient und bei ihr ihre unternehmerischen und ihre Vermögensinteressen konzentriert hat.
Aktenzeichen: 3 AZR 185/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. September 1998
- 3 AZR 185/97 -
I. Arbeitsgericht
Bielefeld
Urteil vom 10. Januar 1996
- 4 Ca 1659/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 28. Januar 1997
- 6 Sa 474/96 -
Vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) werden nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV nur Betriebe der Säurebauindustrie nicht erfaßt. Ein Betrieb, der Säurebau in handwerklicher Form betreibt, fällt deshalb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.
Aktenzeichen: 10 AZR 204/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 10 AZR 204/97 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 6 Ca 2384/92 -
Urteil vom 10. Januar 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 386/96 -
Urteil vom 26. November 1996
1. Während gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 498, § 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozeßgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: "demnächst"), gilt dies nicht für die Vorbehaltsfrist des § 2 Satz 2 KSchG. Die Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt ist vielmehr gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erklären.
2. Die allgemeine Abänderung einer auf einer vertraglichen Einheitsregelung beruhenden Auslösung bedarf kollektivrechtlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats sowie individualrechtlich der Änderungsvereinbarungen oder Änderungskündigungen. Weder das kollektivrechtliche noch das individualrechtliche Erfordernis ist vorrangig. Eine nicht mitbestimmte, aber sozial gerechtfertigte Änderung der Vertragsbedingungen kann der Arbeitgeber lediglich nicht durchsetzen, solange die Mitbestimmung nicht durchgeführt ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969).
Aktenzeichen: 2 AZR 336/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Juni 1998
- 2 AZR 336/97 -
I. Arbeitsgericht
Bochum
- 3 Ca 1221/94 -
Urteil vom 07. Dezember 1995
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 350/96 -
Urteil vom 05. Dezember 1996
1. Gewerkschaftliche Veranstalter, die bei der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG aus koalitionsrechtlichen Gründen auf die Geltendmachung von Selbstkosten beschränkt sind, können ihre Selbstkosten im Wege einer Mischkalkulation ermitteln.
2. Der koalitionsrechtliche Grundsatz, daß Gewerkschaften aus Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG keinen Gewinn erzielen dürfen, dient dazu, dem Arbeitgeber die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er für die Selbstkosten des Schulungsträgers in Anspruch genommen wird. Er ist kein neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehendes Korrektiv zur Verringerung der betriebsverfassungsrechtlichen Kostentragungspflicht.
3. Zur Prüfung seiner Kostenerstattungspflicht kann der Arbeitgeber nur solche Auskünfte verlangen, die zur Nachprüfbarkeit der Angaben des Veranstalters geeignet und erforderlich sind.
Aktenzeichen: 7 ABR 25/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 17. Juni 1998
- 7 ABR 25/97 -
I. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
- 1 BV 15/95 -
Urteil vom 16. April 1996
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 6 TaBV 14/96 -
Beschluß vom 03. Dezember 1996
1. Ein Betrieb fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unter dessen betrieblichen Geltungsbereich, wenn bauliche Leistungen gewerblich erbracht werden. Dabei verwenden die Tarifvertragsparteien den Gewerbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung (Bestätigung von BAG Urteil vom 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116 = AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
2. Setzt ein Grundstückseigentümer mit von ihm beschäftigten Arbeitnehmern ein Gebäude instand, um dieses zu Wohnzwecken und für seine künstlerische Tätigkeit zu nutzen, so erbringt er damit nicht gewerblich bauliche Leistungen.
3. Erfolgt die Instandsetzung darüber hinaus zu dem Zweck, einen weiteren Teil des Gebäudes zu vermieten, so läßt dies den Schluß auf eine baugewerbliche Tätigkeit nur zu, wenn durch die Vermietung eine berufsmäßige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsquelle geschaffen werden soll. Dabei ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit zu berücksichtigen.
Aktenzeichen: 10 AZR 220/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 10 AZR 220/97 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 5 Ca 3424/94 -
Urteil vom 03. August 1995
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 16 Sa 1732/95 -
Urteil vom 25. November 1996
1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vor, daß der Geschäftsführer zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb der Gesellschaft nicht gewöhnlich mit sich bringt, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, so ist in der Regel auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer im Innenverhältnis mit umfassenden Befugnissen ausgestatteten Mitgesellschafterin und Prokuristin zustimmungsbedürftig.
2. Auf eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers kann sich die Mitgesellschafterin und Prokuristin im Kündigungsschutzprozeß berufen; die fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist ggf. ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund i.S. von § 13 Abs. 3 KSchG (Weiterführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 28. April 1994 - 2 AZR 730/93 - AP Nr. 117 zu § 626 BGB).
Aktenzeichen: 2 AZR 287/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 2 AZR 287/97 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 4 Ca 9348/93 -
Urteil vom 27. September 1994
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 14 Sa 1906/96 -
Urteil vom 13. Februar 1997
1. Die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Text- und Zahlenverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich i.S. des § 40 Abs. 2 BetrVG sein.
2. Ein PC ist nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Erforderlichkeit jedem Betriebsrat als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.
3. Die gerichtliche Bewertung eines Vorbringens der Beteiligten im Beschlußverfahren als nicht hinreichend substantiiert ist nur statthaft, wenn das Gericht auf diese Einschätzung hingewiesen und die Beteiligten zu einer Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter Fragestellungen aufgefordert hat.
Aktenzeichen: 7 ABR 59/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 11. März 1998
- 7 ABR 59/96 -
I. Arbeitsgericht
Neumünster
- 1d BV 49/95 -
Beschluß vom 18. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 TaBV 19/96 -
Beschluß vom 24. Juli 1996