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Maß der baulichen Nutzung

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 9 AZR 241/08 vom 19.05.2009

1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt.

2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.

BAG – Urteil, 6 AZR 189/08 vom 23.04.2009

1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.

2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.

BAG – Urteil, 9 AZR 733/07 vom 24.03.2009

Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10256/08.OVG vom 19.02.2009

1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.

2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).

3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).

4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.

BAG – Urteil, 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009

Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2604/08 vom 30.12.2008

Einem Nachbarn steht nicht schon deshalb ein allein auf die Art der baulichen Nutzung zu beziehender Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das von ihm bekämpfte Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks typischerweise in ein anderes Baugebiet gehört.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 B 1320/08 vom 25.08.2008

Nachbarschutz gegen Abweichungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften eines Bebauungsplanes über das Maß der baulichen Nutzung bietet das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB; im unbeplanten Innenbereich geht der Nachbarschutz nicht weiter als im beplanten Bereich.

Überschreitet ein Bauvorhaben im nicht beplanten Innenbereich im Maß der baulichen Nutzung den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, so kann es sich trotz der feststellbaren Nutzungsintensivierung in seine Umgebung einfügen, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt und insbesondere gegenüber der Bebauung in seiner unmittelbaren Nähe die gebotene Rücksicht wahrt.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 11.07 vom 18.06.2008

1. Zur Beiladung in Normenkontrollverfahren.

2. Die auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO) ist unzulässig.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 75.07 vom 08.02.2008

Der Eigentümer eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks hat gegen ein im Außenbereich gelegenes "Pensionsschiff" in der Regel nur dann einen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, d.h. wenn von ihm insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen oder eine "optisch bedrängende" Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgehen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 3.07 vom 18.12.2007

1. Die Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ist unzulässig, wenn die Fläche weiterhin ausschließlich Verkehrszwecken dienen soll.

2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.

4. Ergeben sich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln), müssen deren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in der Abwägung berücksichtigt werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10530/04.OVG vom 14.09.2004

1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff.

2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 194/04 vom 09.09.2004

1. Zum nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen zum Nutzungsmaß.

2. Grundstücke, welche im wesentlichen nur den Zweck von Verkehrsflächen erfüllen, genießen nicht den Schutz der Grenzabstandsvorschriften. Dasselbe kann für private Wasserflächen gelten, die nicht im Eigentum eines bestimmten Anliegers stehen.

3. Bei der Frage, ob sich der Nachbar trotz eigener Überschreitung auf die Verletzung des Grenzabstandes durch das angegriffene Vorhaben berufen kann, ist eine wertende, nicht allein auf die Fläche des "Abstandsschattens" abstellende Betrachtung anzustellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10320/04.OVG vom 24.03.2004

Die Höhe eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich, das wegen einer entlang der Erschließungsstraße verlaufenden faktischen Baulinie aus planungsrechtlichen Gründen zur Straße hin grenzständig errichtet werden muss, wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO nicht durch das bauordnungsrechtliche Abstandsgebot des § 8 LBauO, sondern ausschließlich durch das planungsrechtliche Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme beschränkt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11712/03.OVG vom 16.03.2004

Eine Satzungsbestimmung, wonach als maßgebende Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist, umschreibt die gesamte Fläche eines Baugrundstücks, die innerhalb des Plangebiets gelegen ist.

In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene jeweilige Grundstücksfläche als Bauland anzusehen und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands anzusetzen.

Auch im Ausbaubeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes hindern, bei der Aufwandsverteilung nur zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Das gilt auch für ein Gewerbegrundstück, dessen Nutzbarkeit durch einen wegen der benachbarten Wohnbebauung festgesetzten Immissionsschutzstreifen beschränkt wird.

BAG – Beschluss, 5 AZB 79/02 vom 20.08.2003

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes (Aufgabe von BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16 = AP KSchG 1969 § 14 Nr. 1 = EzA KSchG § 14 Nr. 2; Senat 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/94 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 23 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 10).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 165/03 vom 11.07.2003

1. Eine Ausfertigung von Flächennutzungsplänen ist nicht vorgeschrieben.

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, der in Absprache mit dem Investor entwickelt worden ist.

3. Die Festsetzung eines Kerngebietes zwischen der Altstadt und kerngebietstypischen Verwaltungsgebäuden begegnet keinen Bedenken.

4. Die Absicht, einen "Einkaufsmagneten" von der grünen Wiese an die Altstadt heranzuführen und den Platzcharakter einer Fläche zu betonen, kann die Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände rechtfertigen.

BAG – Urteil, 6 AZR 114/02 vom 05.06.2003

1. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG begrenzt den Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Dazu zählt auch die Zeit eines Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT.

2. Auch wenn Bereitschaftsdienst nach dem ArbZG vom 6. Juni 1994 keine Arbeitszeit ist, muß ein öffentlicher Arbeitgeber bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst wegen des ausnahmsweise geltenden Anwendungsvorrangs des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG die in dieser Vorschrift geregelte zeitliche Höchstgrenze beachten.

3. Die Richtlinie 93/104/EG betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Frage der Vergütung enthält sie keine Bestimmung. Die Mißachtung einer nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG gebotenen zeitlichen Beschränkung des Bereitschaftsdienstes hat keine gesonderte Vergütungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Folge. Auch in einem solchen Fall bestimmt sich die Vergütung ausschließlich nach § 15 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 2 BAT.

BAG – Urteil, 10 AZR 448/02 vom 04.06.2003

1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat.

2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.

BAG – Beschluss, 1 ABR 19/02 vom 03.06.2003

Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 768/02 vom 28.05.2003

1. Einzelfall eines auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung abgewiesen wurde, weil das genehmigte Bauvorhaben - obgleich es sich objektiv-rechtlich nach der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge - nicht gegen das in vorgenannter Regelung verankerte Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung verstoße.

2. Die vollständige Absetzung eines Urteils - gerade noch - innerhalb einer Frist von fünf Monaten seit der Verkündung schließt, die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO aus.

BAG – Urteil, 4 AZR 156/02 vom 16.04.2003

Eine tarifliche Regelung, nach der der monatliche Zuschlag zur Anerkennung der Unternehmens-/Betriebszugehörigkeit Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit gezahlt wird, verstößt nicht gegen § 2 BeschFG 1985.

BAG – Urteil, 9 AZR 548/01 vom 15.04.2003

1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

2. Da das tarifliche Urlaubsgeld des Öffentlichen Dienstes auch die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt, ist es zulässig, es anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen.

BAG – Urteil, 6 AZR 536/01 vom 13.02.2003

Dienstkleidung iSv. § 21 Abs. 2 AVR-Caritas sind solche Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Dieser Zweck kann durch eine Vorgabe hinsichtlich der Farbe und des Materials der während der Arbeit zu tragenden Kleidung erreicht werden.

BAG – Urteil, 8 AZR 654/01 vom 13.02.2003

Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613 a BGB erfaßt nur Arbeitsverhältnisse.

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 2 B 18.99 vom 28.01.2003

Eine in einem Nachbarrechtsstreit vergleichsweise getroffene Einigung zwischen den Nachbarn über die Änderung eines Bauvorhabens, mit der sich auch die Baugenehmigungsbehörde einverstanden erklärt hat, hindert diese nicht, auch ein davon abweichendes, aber ebenfalls mit den baurechtlichen Vorschriften zu vereinbarendes Bauvorhaben zu genehmigen. Hierzu bleibt die Baugenehmigungsbehörde aufgrund ihrer Aufgabe zur präventiven Prüfung von Baugenehmigungsgesuchen gegenüber dem Bauherrn verpflichtet.

BAG – Urteil, 6 AZR 539/01 vom 05.12.2002

1. Die Dauer einer Fortbildung ist ein Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, ist in der Regel nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten zulässig.

2. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.

BAG – Beschluss, 7 ABR 36/01 vom 27.11.2002

Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen Betriebsratsmitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einrichten zu lassen, daß die Arbeitnehmer des Betriebs dort anrufen können.

BAG – Urteil, 2 AZR 742/00 vom 07.11.2002

Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, so stellt dies eine Maßregelung iSd. § 612 a BGB dar.

BAG – Urteil, 8 AZR 103/02 vom 10.10.2002

An den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auf Grund von Arbeitsunfällen wird auch unter den ab 1. Januar 1997 an die Stelle der §§ 636, 637 RVO getretenen §§ 104, 105 SGB VII festgehalten.

BAG – Urteil, 2 AZR 636/01 vom 26.09.2002

Die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen.

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