1. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind auf Grundlage des § 8 Satz 2 LAbfG berechtigt, zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Kontroll- und Überwachungsaufwands eine Satzungsregelung zu treffen, wonach ihnen die Abfälle eines Grundstücks einheitlich entweder in gepresstem Zustand oder in nicht-gepresstem Zustand zu überlassen sind.
2. Zur Frage der Gebührenbemessung bei der Überlassung von maschinell gepressten Abfällen.