Heiraten ein US-Amerikaner und eine deutsche Staatsangehörige in den USA, so führt die bloße Unterzeichnung der "Marriage License" durch die Ehefrau mit dem Familiennamen des Mannes nach deutschem Recht nicht ohne weiteres zur Bestimmung eines Ehenamens im Sinne des § 1355 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB. Für die Kinder aus dieser Ehe bedarf es deshalb einer Bestimmung des Geburtsnamens nach §§ 1616, 1617 a BGB.