Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko vom 26. Februar 1996 lässt sich grundsätzlich kein über die Bestimmungen des Ausländergesetzes hinausgehender Schutz vor einer Ausweisung herleiten.
1. Aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ergeben sich grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer.
2. Eine Ausnahmekonstellation, in der der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit (effet utile) zur Wahrung des Diskriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gebieten mag, ergibt sich jedenfalls nicht schon daraus, dass einem marokkanischen Arbeitnehmer eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht erteilt worden ist.