JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Marktregulierung
| Rechtsgebiete: | TKG 2004, VwGO |
| Schlagworte: | Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, Zugangsverpflichtung, Transparenzverpflichtung, getrennte Rechnungsführung, Klagebefugnis, Antrag, Verwaltungsantrag, Ermessen, Regulierungsermessen, Beurteilungsspielraum |
| Stichwort: | Marktregulierung |
| Leitsatz: | 1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt. 2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 42.06 | |
| Rechtsgebiete: | TKG 1996, TKG 2004 |
| Schlagworte: | Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, beträchtliche Marktmacht, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, Marktanalyseverfahren, Duldungsvereinbarung |
| Stichwort: | Marktregulierung |
| Leitsatz: | 1. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG 2004 ist regelmäßig beschränkt auf Telekommunikationsmärkte, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10, 11 TKG 2004 als regulierungsbedürftig festgelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 -). 2. Missbrauchsaufsichtliche Verfügungen aus der Zeit vor einer Marktregulierung nach neuem Recht gelten nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 nur übergangsweise fort und sind nicht an § 42 TKG 2004 zu messen. Sie sind bei Regulierung des Marktes durch neue Verpflichtungen zu ersetzen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 34.06 | |
| Rechtsgebiete: | TKG 1996, TKG 2004, GWB, Rahmenrichtlinie, Zugangsrichtlinie |
| Schlagworte: | Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, Marktanalyseverfahren |
| Stichwort: | Marktregulierung |
| Leitsatz: | Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 21.06 | |
"Marktregulierung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum