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Marktorganisationen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 12.07 vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3950/92, ZAV
Schlagworte:Marktorganisationen, Marktordnung, Milch, Zusatzabgabenverordnung, Erzeuger, Milchquote, Milchreferenzmenge, Referenzmenge für Milch, Anlieferungsreferenzmenge, landwirtschaftliches Pachtverhältnis, flächengebundene Übertragung von Milchquoten, flächenlose Übertragung von Milchquoten, Milchbörse, staatliche Verkaufsstelle, kürzeste Frist, Vorabentscheidung
Stichwort:Marktorganisationen
Leitsatz:Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, derzufolge eine Milchreferenzmenge bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch dann auf den Verpächter übergeht, wenn dieser nicht selbst Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt, sofern er sie seinerseits in kürzester Frist an einen Erzeuger überträgt. Das gilt sowohl für den Fall einer flächengebundenen Weiterverpachtung an einen Erzeuger als auch für den Fall eines flächenlosen Verkaufs über eine staatliche Verkaufsstelle.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 12.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.07 vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3950/92, ZAV
Schlagworte:Marktorganisationen, Marktordnung, Milch, Zusatzabgabenverordnung, Erzeuger, Milchquote, Milchreferenzmenge, Referenzmenge für Milch, Anlieferungsreferenzmenge, landwirtschaftliches Pachtverhältnis, flächengebundene Übertragung von Milchquoten, flächenlose Übertragung von Milchquoten, Milchbörse, staatliche Verkaufsstelle, kürzeste Frist, Vorabentscheidung
Stichwort:Marktorganisationen
Leitsatz:Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, derzufolge eine Milchreferenzmenge bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch dann auf den Verpächter übergeht, wenn dieser nicht selbst Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt, sofern er sie seinerseits in kürzester Frist an einen Erzeuger überträgt. Das gilt sowohl für den Fall einer flächengebundenen Weiterverpachtung an einen Erzeuger als auch für den Fall eines flächenlosen Verkaufs über eine staatliche Verkaufsstelle.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 11.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 37.03 vom 09.12.2004

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 1766/92, VO (EG) Nr. 1868/94, VO (EG) Nr. 97/95, VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, MOG, VwVfG, KartPVO
Schlagworte:Landwirtschaftsrecht, Gemeinschaftsrecht, Marktorganisationen, Agrarmarkt, Kartoffelstärke, Stärkeunternehmen, Stärkehersteller, Erzeuger, Erzeugergemeinschaft, Beihilfe, Prämie, Ausgleichszahlung, Regelungsadressat, Bewilligungsadressat, Rücknahme, Rückforderung, Sanktion, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Marktorganisationen
Leitsatz:Die Rücknahme eines Verwaltungsakts muss sich an denjenigen richten, zu dem der Verwaltungsakt ein Rechtsverhältnis begründet hat, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat.

Prämien und Ausgleichszahlungen können nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht nur für Kartoffeln gewährt werden, die der Stärkehersteller aufgrund eines Anbauvertrages bezieht. Ein Anbauvertrag kann nur mit einem Kartoffelerzeuger geschlossen werden, nicht mit einem Händler.

Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 eingreift, wenn ein Stärkehersteller Kartoffeln aufgrund eines nicht mit einem Erzeuger geschlossenen Vertrages bezieht, die Lieferung aber nicht zu einer Überschreitung seines Unterkontingents geführt hat; ferner ob die genannte Vorschrift mit dem gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und ob sie verhältnismäßig ist; schließlich, ob der Stärkehersteller die Unregelmäßigkeit auch dann durch Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn die zuständige Behörde die Prämie in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligte.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 37.03


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