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Marktmacht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.07 vom 02.04.2008

Rechtsgebiete:TKG
Schlagworte:Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, Terminierung, Mobilfunkterminierung, Mobilfunk, Marktmacht, Nachfragemacht, Regulierungsverfügung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, Zusammenschaltung, Kollokation, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Entgeltregulierung, Entgeltgenehmigung, nachträgliche Entgeltregulierung, Missbrauch
Stichwort:Marktmacht
Leitsatz:1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.

2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.

3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 15.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 21.06 vom 18.04.2007

Rechtsgebiete:TKG 1996, TKG 2004, GWB, Rahmenrichtlinie, Zugangsrichtlinie
Schlagworte:Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, Marktanalyseverfahren
Stichwort:Marktmacht
Leitsatz:Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 21.06


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