1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern.
2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des angekündigten Grundurteils.
1. Die notwendige Auswahl unter mehreren Bewerbern für die Marktfestsetzung nach § 69 Abs.1 GewO stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von den Verwaltungsgerichten nach § 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG lediglich darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.
2. Die Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachten. Das Aussetzungsverfahren dient nicht dazu, einem Beteiligten eine Rechtsposition einzuräumen, bei der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts bereits absehbar ist, dass sie einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird.
3. Es ist nicht verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde den bisherigen Marktbeschickern durch eine anomyme Umfrage die Gelegenheit gibt, sich zu der anstehenden Vergabeentscheidung zu äußern, und ihre Gremien deren Votum als "Entscheidungshilfe" mit berücksichtigen.
4. Es bedarf - angesichts der bestehenden Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten (§§ 45, 46 VwVfG, 114 VwGO) im Hauptsacheverfahren - regelmäßig gravierender Verfahrens- oder Ermessensfehler, um die Suspendierung einer Marktfestsetzung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit den Folgen für die - vielfach existenzsichernden- Verdienstmöglichkeiten der Marktbeschicker und die Versorgung der Bevölkerung mit frischen Lebensmitteln zu rechtfertigen.
Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengeschäfts in einer Fußgängerzone.
Der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch schützt nicht vor Beeinträchtigungen der verkehrlichen Kommunikationsmöglichkeiten, die sich aus der besonderen örtlichen Lage, in die das Grundstück hineingestellt ist, und einer situationsbedingten Vorbelastung ergeben.
1. Die Festsetzung eines Wochenmarkts nach § 69 GewO durch eine Gemeinde ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn diese zugunsten der Gemeinde selbst als Veranstalterin erteilt wird.
2. Bei gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO zum Schutz der aufschiebenden Wirkung des von einem Dritten gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung eingelegten Rechtsmittels kommt es auf eine die Erfolgsaussichten des Rechtsmittel in der Hauptsache berücksichtigende Interessenabwägung nicht an.