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Marktbeherrschung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 203/08 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:GWB, EG
Stichwort:Marktbeherrschung
Leitsatz:Wendet sich ein Unternehmen, welches ein weltweites Computerreservierungssystem für die Vermittlung von Reiseleistungen anbietet, gegen die Praxis eines Luftfahrtunternehmens, konkurrierenden Computerreservierungssystemen im Rahmen eines "Vorzugspreismodells" die für inländische Flugbuchungen benötigten Informationen zu unterschiedlichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, so ist der für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich-räumlich relevante Markt der EWR-übergreifende Markt für Computerreservierungsdienstleistungen.

Verfügt ein Luftfahrtunternehmen auf einem dem EWR-weiten Markt für Computerreservierungsdienstleistungen vorgelagerten bzw. benachbarten Markt - etwa demjenigen für innerdeutsche Linienflüge - über eine marktbeherrschende Stellung, so kann sich diese marktbeherrschende Stellung auf den Markt für EWR-weite Computerreservierungsdienstleistungen wettbewerbsbeeinträchtigend auswirken.

Liegt der unterschiedlichen Behandlung von Wettbewerbern eine den Mitteln des Leistungswettbewerbs entsprechende betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde, so ist sie im Sinne des Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB sachlich gerechtfertigt.

Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 82 EG, § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB trägt der den Anspruch geltend machende Wettbewerber die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der sachlichen Rechtfertigung der Beeinträchtigung. Denn der umfassende Beeinträchtigungstatbestand dieser Vorschriften ist als "offener" Tatbestand normiert, innerhalb dessen einer Beeinträchtigung keine für einen Missbrauch sprechende Indizwirkung zukommt.

Wird das Unterlassungsbegehren auf das Diskriminierungsverbot im Sinne des Art. 82 EG, § 20 Abs. 1 GWB gestützt, so obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dem marktbeherrschenden Unternehmen, denn die tatbestandsmäßige Ungleichbehandlung indiziert bereits in hinreichendem Maße das wettbewerbliche Unwerturteil.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 203/08



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, Kart U 4/08 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:GWB, BGB, VwGO, ZPO
Stichwort:Marktbeherrschung
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, Kart U 4/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-Kart 7/07 (V) vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:GWB
Stichwort:Marktbeherrschung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 7/07 (V)

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-Kart 8/07 (V) vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Phonak II
Stichwort:Marktbeherrschung
Leitsatz:1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der "Fristverlängerung" zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen.

2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fusionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzlichen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kartellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartellbehörde ist nicht erforderlich.

3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich.

a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände geeignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen.

b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben.

c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht erforderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet.

d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevanten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zusammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die isolierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländischen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwartenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen.

4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb.

5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter wesentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffenden Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 8/07 (V)


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