In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.
1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).
Ob in der Verwendung einer fremden Marke als sog. Metatag eine markenmäßige Benutzung sowie eine Markenverletzung liegt, beurteilt sich auch danach, wie der Nutzer die Kurzhinweise in der Trefferliste versteht, die ihm nach Eingabe der Marke als Suchwort präsentiert werden; danach fehlt es im vorliegenden Fall an einer Markenverletzung ("Sandra Escort").