1. Die Ruhegehaltfähigkeit der sog. Marinezulage bei langjähriger Verwendung gemäß Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B a.F. setzt nicht voraus, dass der Beamte ausschließlich in dem Rechtsverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist.
2. Wird ein Soldat oder Beamter an Bord eines U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet und hat er deshalb Anspruch auf die sog. U-Boot-Zulage, liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Marinezulage vor.
Ist bei der Berechnung des Ruhegehaltes die sogenannte Marinezulage nach Nr. 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom (künftig: Vorbemerkungen) zu berücksichtigen, so sind für den erforderlichen 10-jährigen Verwendungszeitraum verschiedene Verwendungszeiten als Beamter oder Soldat auf Zeit zu addieren; dazwischenliegende Unterbrechungen (durch eine Angestelltenzeit) sind unerheblich.