1. Bei Werbeprospekten, die an alle Haushalte verteilt werden, ist, auch wenn gängige Konsumwaren wie Lebensmittel beworben werden, regelmäßig noch nicht von einem "Angebot", sondern von "Werbung unter Angabe von Preisen" auszugehen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
2. Mit der Angabe einer bloßen Preismarge ("von ... bis ...") wird der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV auch in der Werbung nicht genügt, wenn diese sich auf bereits hinreichend bestimmte Fertigpackungen bezieht, mögen diese auch derselben "Produktfamilie" einer Marke angehören.
3. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FPackV nur, den Grundpreis rechnerisch auf das auf der Fertigpackung angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Das Abtropfgewicht braucht bei der Grundpreisangabe nicht eigens genannt zu werden.