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Manteltarifvertrag

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Beschluss, 4 ABR 92/07 vom 28.01.2009

1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.

2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 B 2009/04 vom 20.01.2005

Das in der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 5 SG dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen ("kann") ist vor dem Hintergrund des ausschließlich den Schutz der Bundeswehr betreffenden Zwecks der Vorschrift im Sinne einer "intendierten Entscheidung" gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt. Einer umfassenden Abwägung aller für und gegen das Verbleiben des betroffenen Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Umstände bedarf es - namentlich mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur beim Vorliegen eines besonderen ("atypischen") Ausnahmefalles.

BAG – Urteil, 5 AZR 658/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 9 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer sowie kaufmännische und technische Angestellte und Meister sowie alle Auszubildenden in der Gipsindustrie in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 7. März 1995 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 658/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 658/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 15. Oktober 1998
Halle
- 3 Ca 2376/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 1. September 1999
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 1114/98 -

BAG – Urteil, 4 AZR 403/99 vom 21.06.2000

Leitsätze:

1.Der Lohnzuschuß bei Kurzarbeit nach § 4 Nr. 4 Abs. 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie in den Ländern Niedersachsen und Bremen war bis zum 31. Dezember 1997 für jeden Tag der Kurzarbeit und nicht auf der Grundlage der monatlichen Entlohnung zu berechnen.

2. Der Lohnzuschuß wird zwar auf Nettobeträge berechnet; er ist jedoch brutto zu zahlen.

Aktenzeichen: 4 AZR 403/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 403/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. Mai 1998
Lüneburg
- 3 Ca 889/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 30. April 1999
Niedersachsen
- 16 Sa 1365/98 -

BAG – Urteil, 4 AZR 216/99 vom 17.05.2000

Leitsätze:

1. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist zB dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald der Normunterworfene mit deren Änderung rechnen muß.

2. Auch wenn die Tarifnorm nicht oder nicht wirksam gekündigt worden ist, kann das schutzwürdige Vertrauen in ihren Fortbestand beseitigt werden. Hierzu bedarf es keiner Ankündigung der beabsichtigten Tarifänderung durch eine gemeinsame Erklärung oder übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien; auch andere Umstände können dazu geeignet sein.

Aktenzeichen: 4 AZR 216/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 216/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 22. Januar 1998
Frankfurt am Main
- 2 Ca 32/97 -

II. Hessisches
Urteil vom 5. Februar 1999
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1042/98 -

BAG – Urteil, 4 AZR 177/99 vom 26.04.2000

Leitsätze:

Eine tarifliche Regelung, die Arbeitnehmer von einer neu eingeführten Leistungszulage ausschließt, wenn sie sich schon vorher in der tariflichen Verdienstsicherung wegen Alters befunden haben, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Hinweise des Senats:

1. Einseitige teilweise Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz.

2. Der Senat hat offengelassen, inwieweit Tarifverträge dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG genügen müssen (im Anschluß an Senat 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Aktenzeichen: 4 AZR 177/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 177/99 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 2000 a/97 -
Urteil vom 13. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 1 Sa 230/98 -
Urteil vom 18. Februar 1999

BAG – Urteil, 5 AZR 372/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

1. Der Manteltarifvertrag für die Berliner Holzindustrie vom 12. März 1984 enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.

2. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie und der Polstermöbelindustrie Berlin vom 12. März 1984 (MTV Angestellte) enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.

Aktenzeichen: 5 AZR 372/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 372/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 34 Ca 2548/97 -
Urteil vom 15. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 11 Sa 91 + 133/97 -
Urteil vom 20. Januar 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 692/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

Nr. 2 des Haustarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Firma Spirella GmbH vom 10. April 1986 iVm. § 9 Nr. 2 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie von Düren , Jülich und Euskirchen vom 20. Dezember 1982 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %

Aktenzeichen: 5 AZR 692/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 692/98 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 6d Ca 46/97 -
Urteil vom 15. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 Sa 1812/97 -
Urteil vom 9. Juni 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 704/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 hat ein Beschäftigter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 704/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 704/98 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt (Oder)
- 8 Ca 1007/97 -
Urteil vom 10. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 636/97 -
Urteil vom 1. April 1998

BAG – Urteil, 1 AZR 366/99 vom 28.03.2000

Leitsätze:

1. Regelt eine Betriebsvereinbarung die bisher auf arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden wesentlichen Arbeitsbedingungen insgesamt neu, kommt ihr auch hinsichtlich vertraglich gewährter Sozialleistungen keine ablösende Wirkung in dem Sinne zu, daß ihre Normen an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten würden. In einem solchen Fall ist kein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich.

2. Gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung nicht ungünstigere Normen der Betriebsvereinbarung können allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Vereinbarungen verdrängen.

Aktenzeichen: 1 AZR 366/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 28. März 2000
- 1 AZR 366/99 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 5631/98 -
Urteil vom 19. November 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 1 (17) Sa 33/99 -
Urteil vom 7. April 1999

BAG – Beschluss, 4 ABR 79/98 vom 22.03.2000

Leitsätze:

1. Eine Vereinigung, die neben Einzelmitgliedern Vereinigungen als Mitglieder aufnimmt, kann in diesem Fall sowohl nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sein als auch diese Rechtsmacht durch die Eigenschaft als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG besitzen.

2. Sieht die Satzung einer solchen Spitzenorganisation die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitgeberverband durch eine in ihr gebildete tarifpolitische Arbeitsgemeinschaft vor, der nur Einzelmitglieder angehören können, gehört der Abschluß von Tarifverträgen nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation.

Aktenzeichen: 4 ABR 79/98

Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Beschluß vom 22. März 2000
- 4 ABR 79/98 -

I. Arbeitsgericht Bonn
Beschluß vom
- 2 BV 87/97 -

II. Landesarbeitsgericht Köln
Beschluß vom 20. November 1998
- 11 TaBV 15/98 -

BAG – Urteil, 2 AZR 142/99 vom 17.02.2000

Leitsätze:

Kann ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs versetzt werden (im Fall: eine Layouterin/Redakteurin eines großen Verlagshauses nur innerhalb der Redaktion der von ihr betreuten Zeitschrift), so ist bei einer wegen Wegfalls dieses Arbeitsbereichs erforderlichen betriebsbedingten Kündigung keine Sozialauswahl unter Einbeziehung der vom Tätigkeitsfeld vergleichbaren Arbeitnehmer anderer Arbeitsbereiche (Redaktionen anderer Zeitschriften des Verlages) vorzunehmen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Vergleichbarkeit bei der Sozialauswahl, vgl. etwa Senat 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36).

Aktenzeichen: 2 AZR 142/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Februar 2000
- 2 AZR 142/99 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 11 Ca 324/96 -
Urteil vom 24. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 7 Sa 5/98 -
Urteil vom 1. Oktober 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 14/99 vom 16.02.2000

Leitsätze:

1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat, enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute begründen.

2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden.

3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist.

Aktenzeichen: 4 AZR 14/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 14/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 19. März 1997
Lingen
- 2 Ca 1209/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 25. August 1998
Niedersachsen
- 11 Sa 1455/97 -

BAG – Urteil, 4 AZR 933/98 vom 16.02.2000

Leitsätze:

1. Mehrarbeit sind nach § 5 I Nr. 1 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 29. Februar 1988 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Dezember 1996 (MTV) die Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer über die für ihn maßgebliche individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit (IRTAZ) hinaus leistet.

2. Die IRTAZ ist das Ergebnis der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage.

3. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist entweder die tarifliche nach § 3 Nr. 1 MTV (ab 1. Oktober 1995: 35 Stunden) oder die nach § 3 Nr. 3 MTV mit dem Arbeitnehmer bis zu 40 Wochenstunden vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ).

4. § 3 Nr. 5 MTV macht die Vereinbarung der IRWAZ nicht entbehrlich.

5. Ist keine IRWAZ vereinbart, so ist bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche die Überschreitung der siebten Arbeitsstunde je Tag Mehrarbeit iSd. § 5 I Nr. 1 Abs. 1 MTV.

Aktenzeichen: 4 AZR 933/98

Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 933/98 -

I. Arbeitsgericht Oberhausen
Teilurteil vom 24. April 1998
- 2 Ca 2924/97 -

II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. November 1998
- 16 Sa 1046/98 -

BAG – Urteil, 4 AZR 70/99 vom 19.01.2000

Leitsätze:

1. Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluß der ordentlichen Kündigung - wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

Hinweise des Senats:

Ob § 6 KSchG trotz fehlender Verweisung in § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet, bleibt offen.

Aktenzeichen: 4 AZR 70/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 70/99 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 1 Ca 531/96 -
Urteil vom 6. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 8 Sa 1576/98 -
Urteil vom 26. November 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 752/98 vom 19.01.2000

Leitsätze:

1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).

b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.

c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.

b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.

3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.

Aktenzeichen: 4 AZR 752/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 752/98 -

I. Arbeitsgericht
Reutlingen
- 2 Ca 153/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 77/97 -
Urteil vom 19. August 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 814/98 vom 19.01.2000

Leitsätze:

Wenn arbeitsvertraglich neben einer festen untertariflichen Vergütung auch Provisionszahlungen vereinbart sind, führt die Sicherung eines monatlichen festen Betrages (sog. "Fixum") in Höhe des tariflichen Gehalts durch § 5 Nr. 6 MTV für den Hessischen Einzelhandel nur dazu, daß monatlich unter Einbeziehung der Provisionszahlungen mindestens das tarifliche Gehalt, nicht aber, daß zusätzlich zu den Provisionen eine feste Vergütung in Höhe des Tarifgehaltes gezahlt werden muß.

Aktenzeichen: 4 AZR 814/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 814/98 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 1996
Darmstadt - 3 Ca 494/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 1998
Hessisches - 8 Sa 521/97 -

BAG – Urteil, 4 AZR 479/98 vom 24.11.1999

Leitsätze:

Die Durchführungsbestimmung (1 a) zu § 3 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie idF vom 6. Mai 1987 und später stellt eine Besitzstandsregelung dar. Hiernach setzt der dort normierte Anspruch, je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen Pause als Arbeitszeit bezahlt zu erhalten, auch voraus, daß der Arbeitnehmer am 31. März 1988 in einem dort genannten Schichtsystem gearbeitet hat.

Aktenzeichen: 4 AZR 479/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999
- 4 AZR 479/98 -

I. Arbeitsgericht
Regensburg
- 8 Ca 3868/96 -
Urteil vom 28. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
München
- 1 Sa 1401/97 -
Urteil vom 5. Mai 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 578/98 vom 05.10.1999

Leitsätze:

1. Zur Berechnung der tariflichen Verdienstsicherung nach § 9 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der Metallindustrie des Nordwestlichen Niedersachsens - Verbandsgruppe Oldenburg - ist dem Gesamtbetrag der verdienstgesicherten Bezüge die Summe aller Verdienstbestandteile gegenüberzustellen, die auf der ersatzweise geleisteten, geringer bezahlten Tätigkeit beruhen. Der dann verbleibende Unterschiedsbetrag ist als Verdienstsicherung zu zahlen.

2. Eine für die Ersatztätigkeit der Arbeiter/-in regelmäßig zu zahlende zusätzliche Pausenvergütung mindert die Verdienstsicherung auch dann, wenn die Pausenvergütung bei der früheren Tätigkeit als Angestellte/-r nicht anfiel.

Aktenzeichen: 4 AZR 578/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 4 AZR 578/98 -

I. Arbeitsgericht
Oldenburg
- 4 Ca 53/97 -
Urteil vom 26. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 1961/97 -
Urteil vom 21. April 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 634/98 vom 05.10.1999

Leitsätze:

1. Die Einmannzulage im Omnibus- (Zubringer-) Liniendienst schließt den Anspruch auf Bezahlung für während der Freizeit durchgeführte Fahrscheinabrechnungen (Fahrschein"einkäufe") nach § 6 Abs. I Nr. 4 e (Fußnote) des Manteltarifvertrages Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991 nicht aus.

2. Im Omnibus- (Zubringer-) Liniendienst sind schichtplanmäßige Arbeitsunterbrechungen bis zu zwei Stunden zwischen zwei Teilschichten ohne Pausenabzug zu bezahlen (arg.: § 6 Abs. IV Nr. 1 c des Manteltarifvertrages Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991).

Aktenzeichen: 4 AZR 634/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 4 AZR 634/98 -

I. Arbeitsgericht
München
- 34a Ca 6797/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht München
- 8 Sa 81/97 -
Urteil vom 26. August 1997

BAG – Urteil, 4 AZR 661/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

Tarifunterworfene müssen im Stadium der Nachwirkung eines Tarifvertrags grundsätzlich damit rechnen, daß die Nachwirkung rückwirkend beseitigt wird, indem die Tarifvertragsparteien den ablösenden Tarifvertrag möglichst nahtlos an den Ablauf des vorherigen Tarifvertrags anschließen lassen. Insoweit steht den Tarifunterworfenen grundsätzlich kein Vertrauensschutz zur Seite.

Aktenzeichen: 4 AZR 661/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 4 AZR 661/98 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 5b Ca 3118/96 -
Urteil vom 28. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 Sa 588/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 451/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

1. §§ 12, 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Mai 1991 enthalten keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

2. Tarifwerke verschiedener Tarifvertragsparteien unterliegen nicht der Beurteilung anhand von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (im Anschluß an Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 633/89 - ZTR 1991, 159; BAG Urteil vom 26. März 1998 - 6 AZR 550/96 - AP BAT-O § 1 Nr. 9).

Aktenzeichen: 5 AZR 451/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 08. September 1999
- 5 AZR 451/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 40 Ca 48550/96 -
Urteil vom 21. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 101/97 -
Urteil vom 25. November 1997

BAG – Urteil, 5 AZR 671/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

Nach Nrn. 80, 81 des Manteltarifvertrages der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige in Bayern vom 17. Januar/9. März 1992, zuletzt geändert am 12. April 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 671/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 5 AZR 671/98 -

I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Ca 1213/97 A -
Urteil vom 23. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Sa 943/97 -
Urteil vom 24. Juni 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 247/98 vom 18.08.1999

Leitsätze:

1. Wer einen Anspruch auf eine infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend anzuwendende Inhaltsnorm eines Tarifvertrages stützt, muß darlegen und ggf. beweisen, daß im Anspruchszeitraum Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) bestanden hat. Die bloße Erklärung, einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) anzugehören, besagt für sich allein nicht, seit wann Tarifgebundenheit vorliegen soll.

2. Die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien darf nicht auf die Beantwortung der prozeßentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Die Einholung einer Auskunft über das tatsächliche Tarifgeschehen oder einvernehmlich tarifliche Übungen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 293 ZPO) unterliegt dem pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte. Eine solche Auskunft muß von allen beteiligten Tarifvertragsparteien, auch dem Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, gleichermaßen eingeholt werden (Weiterführung von BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21 = AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Der persönliche Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge zwischen dem Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (nunmehr: Sozialverband Reichsbund e.V.) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 9. April 1992 (GTV 1992) - dto. vom 1. September 1994 (GTV 1994) - erstreckt sich nicht auf die Beschäftigten in Erholungsheimen.

Aktenzeichen: 4 AZR 247/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 247/98 -

I. Arbeitsgericht
Arnsberg
- 3 Ca 1166/96 O -
Urteil vom 12. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 1467/97 -
Urteil vom 9. Januar 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 605/98 vom 18.08.1999

Leitsätze:

1. Besteht ein Krankenhaus (hier: Universitätsklinikum) aus mehreren Kliniken, so sind Krankentransporte zwischen diesen mit Fahrzeugen des Krankenhauses Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 RettG NW, auch wenn dabei öffentliche Straßen im Stadtgebiet einer Großstadt befahren werden müssen.

2. Da für Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs die Vorschriften des § 4 RettG NW über die fachlichen Mindestanforderungen an die personelle Besetzung von Krankenkraftwagen nicht gelten, richten sich die fachlichen Anforderungen an dieses Personal nach den jeweiligen Verhältnissen des Krankenhauses.

3. Ein im krankenhausinternen Krankentransport als Einatzleiter beschäftigter Angestellter, der die Vergütung als Rettungsassistent fordert, hat daher konkret darzulegen, daß er eine entsprechende Tätigkeit auszuüben hat.

Aktenzeichen: 4 AZR 605/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 605/98 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 Ca 1208/97 -
Urteil vom 28. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 Sa 1608/97 -
Urteil vom 22. Mai 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 465/98 vom 04.08.1999

Leitsatz:

Nach § 8 Nr. 1, Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Tarifgemeinschaft Großbäckereien für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. November 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 465/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 04. August 1999
- 5 AZR 465/98 -

I. Arbeitsgericht
Neustrelitz
- 4 Ca 1262/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 4 Sa 550/97 -
Urteil vom 03. März 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 642/98 vom 04.08.1999

Leitsätze:

1. § 21 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. Januar 1995 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

2. Die arbeitsvertragliche Bindung des Betriebsübernehmers an die Normen der beim alten Betriebsinhaber anwendbaren Tarifverträge für die Dauer eines Jahres nach Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB umfaßt allein die zur Zeit des Betriebsübergangs geltenden Tarifnormen.

3. Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers im Zweifel als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach soll die vertragliche Bezugnahme eine Gleichstellung der nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken (im Anschluß an BAG Urteil vom 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5).

Aktenzeichen: 5 AZR 642/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 04. August 1999
- 5 AZR 642/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 15 Ca 5106/97 -
Urteil vom 05. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 8 Sa 79/98 -
Urteil vom 20. Mai 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 295/97 vom 28.07.1999

Leitsatz:

Bei Beschäftigten, auf die die tariflichen Bestimmungen der Alterssicherung des § 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie für Nordwürttemberg/Nordbaden vom 1. April 1990 anzuwenden sind, kann der tarifvertraglich abgesicherte variable Lohnanteil gekürzt werden, wenn nach dem Stichtag der Alterssicherung eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, die eine Prämien-/Akordhöchstgrenze ("Deckelung") vorsieht, der Alterssicherungsbetrag aber oberhalb der Höchstgrenze liegt (Fortsetzung von BAG Urteil vom 15. Oktober 1997 - 3 AZR 443/96 - BAGE 87, 10 = AP Nr. 10 zu § 4 TVG Verdienstsicherung).

Aktenzeichen: 4 AZR 295/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999
- 4 AZR 295/97 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 17 Ca 3447/95 -
Urteil vom 09. November 1995

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 6 Sa 156/95 -
Urteil vom 12. Dezember 1996

BAG – Urteil, 4 AZR 36/98 vom 28.07.1999

Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 18 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens setzt voraus, daß der Arbeitnehmer wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt wird.

2. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann in der Regel erst nach Abschluß der Krankheitsbehandlung und eventueller Heilmaßnahmen festgestellt werden.

3. Die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Ersatzarbeitsplatz müssen ärztlich festgestellt werden. Zuständig hierfür sind der Betriebsarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, ein Arzt beiderseitigen Vertrauens. Bescheinigungen anderer Ärzte genügen hierfür nicht.

4. Eine ärztliche Empfehlung für einen Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen ist keine Feststellung im Sinne der tarifvertraglichen Voraussetzungen.

Aktenzeichen: 4 AZR 36/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999
- 4 AZR 36/98 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 3 Ca 1125/97 -
Urteil vom 23. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 Sa 967/97 -
Urteil vom 15. Oktober 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 456/98 vom 17.06.1999

Leitsätze:

1. Bei den Regelungen des Anhangs C II Nr. 3 Satz 1 bis 3 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juni 1980 handelt es sich um sog. quantitative Besetzungsregeln, die als Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG wirken. Die Regelung, daß Fachkräften eine Hilfskraft "beizustellen" ist, bezweckt keinen unmittelbaren Arbeitsplatzschutz der betreffenden Hilfskraft. Diese kann sich jedoch anläßlich einer betriebsbedingten Kündigung, die auf die unternehmerische Maßnahme zur dauerhaften Stellenreduzierung zurückgeführt wird, im Wege der Reflexwirkung darauf berufen, die Unternehmerentscheidung sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG (u.a. BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, wenn die Weiterbeschäftigung der Hilfskraft die jeweilige Fachkraft vor einer physischen oder psychischen Überlastung schützt.

2. Zur abgestuften Darlegungslast betreffend die Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Stellenreduzierung (vgl. auch insoweit Parallelurteile vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 und 2 AZR 141/99 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

Aktenzeichen: 2 AZR 456/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Juni 1999
- 2 AZR 456/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 65 Ca 4521/97 -
Urteil vom 18. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 2 Sa 1/98 -
Urteil vom 03. April 1998

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